Berlin. . Ab dem 28. Dezember dürfen Händler offiziell den Verkauf von Silvester-Böllern und Raketen starten. Kunden sollten auf Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist hoch gefährlich. Wer allerdings diese Regeln beachtet, der kann das Jahr entsprechend lautstark begrüßen.

Auch dieses Silvester werden wohl wieder für über hundert Millionen Euro Böller, Knaller und Raketen in die Luft gejagt. Beim Einkauf, der regulär am 28. Dezember beginnt, sollten die Kunden vor allem auf das amtliche Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist oft hochgefährlich. Wer das neue Jahr mit lautem Krach begrüßen möchte, sollte zudem eine gewisse Vorsicht walten lassen.

- Böller-Freunde sollten nur Produkte verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen sind. Bei aus dem Ausland eingeschmuggelten Krachern und Raketen ohne BAM-Prüfsiegel droht eine Geldstrafe. Zudem können etwa aus Osteuropa eingeschmuggelte Böller vorzeitig explodieren und gefährliche Verletzungen verursachen.

- Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse zwei (Prüfsiegel: BAM-PII plus eine Kombination aus vier Zahlen) ist in diesem Jahr nur vom 28. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Klasse gehören Knallfrösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen oder Fontänen.

Für Feuerwerkskörper der Klasse II gilt strikte „Knallzeit“

- Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerkskörper der Klasse eins (Prüfsiegel: BAM-PI plus eine Kombination aus vier Zahlen): Dazu gehören Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und Knallbonbons. Diese weniger gefährliche Art von Feuerwerkskörpern darf auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen harmloseren Knallern sollten die Eltern aber auf jeden Fall das Abfackeln beaufsichtigen.

- Für Feuerwerkskörper der Klasse zwei gilt eine strikte „Knallzeit“: Sie dürfen nur am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden. Die Zeiten können je nach Bundesland leicht abweichen. Das Böllern in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern oder Tankstellen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Blindgänger, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.

- 2010 wurde die deutsche Sprengstoffverordnung geändert: Statt 200 Gramm Sprengmasse darf eine Feuerwerksbatterie nun 500 Gramm enthalten. Deshalb ist besondere Vorsicht beim Zündeln angebracht.

Schießen mit Schreckschusswaffen ist verboten

- Ausdrücklich verboten ist das Schießen mit Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit. Es kann mit einer Strafanzeige geahndet werden; Waffen und Munition können eingezogen werden. Dies gilt vor allem für sogenannte Vogelschreckmunition. Sie ist wegen ihrer hohen Sprengkraft grundsätzlich zu Silvester verboten. Wer sie ohne Erlaubnis erwirbt, verschießt oder damit handelt, muss mit mindestens sechs Monaten Haft oder einer hohen Geldstrafe rechnen.

- Weitere Hinweise der Feuerwehr: Anwohner sollte rechtzeitig sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen und brennbare Gegenstände vom Balkon entfernen. Für den Notfall sollten Löschmittel wie ein Eimer Wasser, besser noch ein Feuerlöscher, bereit gehalten werden. Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk ist zu bedenken, dass Silvesterdekoration oft sehr gut brennt. (afp)