Kassel. Jobcenter haben kein Recht darauf Geld von Straftätern zurückzufordern. Das entschied das Bundessozialgericht am Freitag in Kassel. Regress muss man nur zahlen, wer sein Verhalten gezielt darauf ausrichtet, sich oder anderen Familien oder Haushaltsmitgliedern hilfebedürftig zu machen.
Auch besonders verwerfliche Straftaten gelten beim Hartz-IV-Bezug nicht automatisch als "sozialwidrig". Jobcenter können Straftäter daher meist nicht in Haftung nehmen, wenn Angehörige in Folge ihrer Taten hilfebedürftig geworden sind, wie am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
Der heute 39-jährige Kläger war wegen räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Vor dem Hintergrund der anstehenden Berufungsverhandlung bestand später der dringende Verdacht, er würde das Opfer drängen, Beweise zu vernichten. Zum Schutz des Opfers und der Beweise wurde der Täter in Untersuchungshaft genommen.
Jobcenter verlangte ausgezahlte Hilfe vom Täter zurück
Der Arbeitgeber nahm dies nun zum Anlass für eine Kündigung. Weil das Arbeitsamt Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit zahlte, standen Ehefrau und Tochter des Mannes nun ohne Einkommen da und waren auf Hartz IV angewiesen.
Das Jobcenter des Main-Taunus-Kreises unterstützte die Familie, verlangte das Geld aber von dem Straftäter zurück. Er habe sich schuldhaft "sozialwidrig" verhalten und so erst die Hilfebedürftigkeit seiner Familie verursacht.
Wie nun das BSG entschied, muss der Mann aber nicht zahlen. Auch ein noch so verwerfliches Verhalten gelte im Sinne von Hartz IV nicht zwingend als "sozialwidrig". Regress müsse laut Gesetz nur zahlen, wer sein Verhalten gezielt darauf ausrichtet, sich oder andere Familien- beziehungsweise Haushaltsmitglieder hilfebedürftig zu machen. Das sei hier aber wohl nicht das Ziel des Mannes gewesen. (afp)