Kassel. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage einer muslimischen Gymnasiastin aus Frankfurt abgewiesen, die aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen wollte. Das Gericht gab dem Schulleiter recht, der die Schülerin auf die Möglichkeit eines Burkinis hingewiesen hatte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat es muslimischen Schülerinnen erschwert, sich aus religiösen Gründen vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht befreien zu lassen. Die Kasseler Richter wiesen am Freitag die Klage einer zwölfjährigen Gymnasiastin aus Frankfurt ab, die sich im vergangenen Schuljahr geweigert hatte, zusammen mit ihren männlichen Mitschülern Schwimmen zu lernen.

Das Mädchen wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie zu Unrecht zur Teilnahme verpflichtet worden war. Der Senat aber erklärte das Vorgehen des Schulleiters wie schon die Vorinstanz für rechtens. Der Direktor hatte die damalige Fünftklässlerin auf einen sogenannten Burkini - einen Badeanzug, der nur Kopf und Hände frei lässt - verwiesen und ihren Antrag auf Befreiung abgelehnt.

Glaubensfreiheit oder staatlicher Erziehungsauftrag

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr islamischer Glaube verbiete, sich vor Jungen oder Männern in Badekleidung zu zeigen. Außerdem dürfe und wolle sie ihre männlichen Klassenkameraden nicht halbnackt sehen. "Ich würde gerne schwimmen, aber nur wenn es Schwimmunterricht nur für Mädchen gibt, die sich richtig bekleiden und nicht bloß einen Bikini tragen", sagte die Schülerin und ergänzte: "Ich nehme meine Religion ernst."

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Ihr Anwalt Klaus Meissner verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993, das in einem ähnlichen Fall der Glaubensfreiheit den Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag eingeräumt hatte.

Mädchen soll Ganzkörperanzug tragen

Der VGH sah das im Fall der jungen Frankfurterin anders - auch weil es vor 19 Jahren die Alternative Burkini noch nicht gegeben habe. Dem Mädchen sei das Tragen dieses Ganzkörperanzugs zuzumuten gewesen, sagte Gerichtspräsident Karl-Hans Rothaug. Und da sie sich dem ebenfalls gemischtgeschlechtlichen normalen Sportunterricht nicht verweigere, scheine sie den Anblick nicht vollständig bekleideter Jungen durchaus aushalten zu können.

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"Dass sie dann den einen oder anderen nackten Jungsoberkörper zu sehen bekommt, muss sie im Interesse der Integration hinnehmen", sagte Rothaug. Er betonte jedoch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Es habe dabei auch eine Rolle gespielt, dass die Klägerin die Pubertät noch nicht erreicht habe und dass sie auf eine Schule mit sehr hohem Anteil von Kindern aus Migrantenfamilien gehe.

Die Revision gegen dieses Urteil ließ der VGH zu. Ob das Mädchen nun vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen will, ließ Klägeranwalt Meissner zunächst offen. (dapd)