Leipzig.

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) bei den aus künstlicher Befruchtung entstandenen Embryonen ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft zulässig, um schwere Erbkrankheiten auszuschließen. Sie plädierte am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof für den Freispruch eines Berliner Frauenarztes, der die umstrittene Methode angewandt hat. Vom Fünften Senat des BGH in Leipzig wird ein Grundsatzurteil in dieser Frage erwartet.

Der Bundesgerichtshof prüft die Strafbarkeit der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID). Vor dem Fünften Strafsenat des höchsten deutschen Gerichts begann am Dienstag eine Verhandlung über diese Art der Voruntersuchung, mit der Gendefekte bei Embryonen festgestellt werden können.

In dem Prozess muss sich ein 47-jähriger Berliner Gynäkologe verantworten, dem Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vorgeworfen wird. Der Arzt hatte in den Jahren 2005 bis 2006 bei drei Paaren die befruchteten Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten hin untersucht und in Abstimmung mit den Frauen nur die nicht mit Gendefekten behafteten Eizellen übertragen. Die restlichen „schadhaften“ Embryonen ließ er absterben.

Nach Ansicht der Berliner Staatsanwaltschaft hat der 47-jährige Frauenarzt mit der PID gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt jedoch frei. Der BGH verhandelte nun über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil. Ebenso wie die Verteidigung plädierte die Bundesanwaltschaft auf Freispruch.

Im Falle einer Verurteilung drohen dem Angeklagten bis zu drei Jahren Haft. Wann das Urteil gesprochen wird, war zu Beginn der Verhandlung noch unklar.

Arzt zeigte sich selbst an

Der Frauenarzt hatte sich im Januar 2006 selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Die Ermittlungen wurden zunächst jedoch eingestellt. Erst nach Bekanntwerden eines weiteren Falls wurde sie wieder aktiv. In erster Instanz wurde der Angeklagte im vergangenen Jahr vom Landgericht Berlin freigesprochen. Er habe nicht entgegen, sondern gerade in der Absicht gehandelt, bei seinen Patientinnen eine Schwangerschaft herbeizuführen, hieß es in der Begründung.

Die Berliner Staatsanwaltschaft als Kläger argumentiert jedoch, dass die als Präimplantationsdiagnostik bezeichnete Voruntersuchung gegen das Embryonenschutzgesetz verstoße, das eine Entnahme von Eizellen aus einem anderen Grund als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verbietet. (apn)