Köln. Wer mit einem Schnurlos-Telefon am Ohr beim Autofahren erwischt wird, kann nicht wegen des Handyverbots belangt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln am Mittwoch bekannt gegeben. Drahtlose Festnetztelefone seien rechtlich nicht mit Handys gleichzusetzen, urteilten die Richter.

Das Handyverbot am Steuer gilt nicht für mobile Festnetztelefone. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) am Mittwoch hingewiesen. Grund ist der Fall eines Bonner Autofahrers. Er war Anfang 2008 mit dem Mobilteil seines Festnetztelefons am Steuer von der Polizei erwischt worden und sollte 40 Euro Geldbuße zahlen. Dagegen zog der Mann vor Gericht.

Das Handyverbot gilt nur für Handys

"Es geht hier nicht um eine Rechtslücke", sagte Hubertus Nolte, Sprecher des OLG. Der dortige 1. Strafsenat jedenfalls kam zu dem Ergebnis, "dass die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sogenannte Handyverbot fällt", das in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben ist. Nach eingehender Beschäftigung mit dem Thema sei das Gericht zu der Auffassung gekommen, "dass der allgemeine Sprachgebrauch unter Handys ausschließlich Mobiltelefone versteht." Somit hätte auch der Gesetzgeber "nur Handys vor Augen gemacht".

Der Bonner Autofahrer war im Februar vergangenen Jahres von der Polizei angehalten worden, weil er während der Fahrt zu telefonieren schien. Wie der Mann damals erklärte, hätte er das Schnurlos-Telefon in seiner Jackentasche entdeckt und aus Verwunderung bei der Fahrt ans Ohr gehalten, weil es plötzlich Laut gegeben hätte, er aber bereits drei Kilometer von zuhause entfernt war.

Während das Amtsgericht 40 Euro Bußgeld gegen den Autofahrer verhängt hatte, sprach ihn das OLG nun frei. (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09). Begründung: "Für den Einsatz im Straßenverkehr sind Schnurlostelefone praktisch nicht geeignet, weil sie nur eine begrenzte Reichweite haben", erklärte Gerichtssprecher Hubertus Nolte: "Eine wirkliche Gefahr geht von diesen Geräten also nicht aus". Der Vorgang, sagte Nolte, sei zudem so ungewöhnlich, "dass kein Regelungsbedarf besteht".