Essen.. Jedes Jahr werden in Deutschland gut 250 Milliarden Euro Vermögen vererbt. Aber: Nur mit einem Testament wird der letzte Wille richtig berücksichtigt.

Die Beschäftigung mit dem Tod ist keine angenehme Sache. Dennoch sollte sich jeder zu Lebzeiten rechtzeitig darum kümmern, wie nach dem eigenen Ableben mit Haus, Geld und anderen Wertge­genständen zu verfahren ist. „Machen Sie ein Testament“, empfiehlt die Stiftung Warentest. „Denn nur mit einer eindeutigen Regelung kön­nen Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es wollen.“

Ohne Testament greift automatisch die starre gesetzliche Erbfolge, die nicht unbedingt mit dem Willen der Erblasser übereinstimmen dürfte. So trivial wie sie auf den ersten Blick scheinen mag, ist die Nachlassregelung auch bei kleineren Erbschaften nicht. Zahlreiche Formvorschriften, gesetzliche Pflichtanteile und steuerliche Fragen müssen berücksichtigt werden. Oft scheitert der letzte Wille schon an kleineren Formfehlern.

Die Form

Ein selbst verfasstes Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Vom ersten bis zum letzten Buchstaben. Es reicht also nicht, einen auf dem Computer getippten und ausgedruckten Text zu unterzeichnen. Unbedingt erforderlich: Ort, Datum und Unterschrift. Sonst ist das Testament ungültig. Man darf sich helfen, aber nicht die Hand führen lassen. Nachträgliche handschriftliche Änderungen sind möglich.

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Empfehlenswert ist allerdings, das Testament ganz neu zu schreiben, wenn sich der letzte Wille ändert – um Missverständnisse zu vermeiden. Die alte Fassung entsorgen! Das Testament sollte darüber hinaus gut aufbewahrt werden. Bei einer Vertrauensperson oder beim Amtsgericht. Ein Testament ist eine sehr persönliche Angelegenheit. „Von Mustern und Formularen raten wir daher ausdrücklich ab“, heißt es bei der Bundesnotarkammer.

Der Notar

In den meisten Fällen ist ein Notar empfehlenswert. Vor allem bei größeren Erbschaften. Das bringt mehr Rechtssicherheit. Schon etliche Testamente sind wegen unklarer Formulierungen nicht so ausgelegt worden, wie der Erblasser sich das vorgestellt hatte. Der Notar ist auch dafür da, den „wahren“ Willen des Testierenden zu ergründen. Und ein notariell beurkundetes Testament wird auch sicher berücksichtigt. Es wird beim Amtsgericht hinterlegt.

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Seit Anfang 2012 sorgt zusätzlich das Zentrale Testamentsregister in Berlin dafür, dass das zuständige Nachlassgericht im Todesfall informiert wird. So geht der Erblasser sicher, dass kein fieser Erbe ein im Safe oder im Wohnzimmerschrank deponiertes Testament den Flammen übergibt. Oder andere Dummheiten anstellt, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Die Notargebühren richten sich nach dem Vermögen.

Immobilien

Häuser und Eigentumswohnungen bilden einen Löwenanteil der in Deutschland vererbten Vermögen. Für sie gelten recht hohe steuerliche Freibeträge, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Bisweilen kann es eine Überlegung wert sein, Immobilen schon zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen, um steuerliche Freibeträge maximal auszunutzen. Einen Steuerberater hinzuziehen! Und: Nicht die möglichen Pflegekosten im Alter unterschätzen. Meist bewährt es sich, ein Nießbrauchrecht für die wirtschaftliche Nutzung einer Immobilie zu behalten.

Informationen rund ums Testament

Informationen rund ums Testament hat die Bundesnotarkammer: http://www.testamentsregister.de/ Die Stiftung Warentest bemüht sich um unabhängige Aufklärung: Der Ratgeber „Vererben und Erben“ erscheint am 18. August 2015 in neuer Auflage, Preis: 19,90 Euro. Die gemeinnützige Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ gibt Anregungen, wie man der Gesellschaft etwas zurückgeben könnte: http://www.mein-erbe-tut-gutes.de/

Ein Wohnrecht allein etwa bringt nichts mehr, wenn man in ein Pflegeheim umzieht und hohe Kosten zu bestreiten hat. Auch kann man sich von den Erben gewisse Pflegeverpflichtungen garantieren lassen. Wichtig: Erbengemeinschaften, wenn mehrere Kinder oder andere Angehörige bedacht werden sollen. Nur mit einer klaren Verfügung im Testament kann man verhindern, dass sich gegenseitig weniger zugeneigte Erben womöglich in die Wolle bekommen. Festlegen könnte man etwa, wer Geld, Schmuck oder das Haus erben soll.

Pflichtanteil

Grundsätzlich gilt in Deutschland die „Testierfreiheit“. Jeder hat das Recht, über die Weiterverwendung seines Vermögens nach dem Tod frei zu entscheiden. Grundsätzlich. Denn es gibt Grenzen. Kinder, Enkel, Eltern oder Ehepartner dürfen nicht ganz außen vorgelassen werden. Ihnen steht ein gesetzlicher Pflichtteil zu, der den letzten Willen des Erblassers bricht.

„Berliner Testament“

Das sogenannte Berliner Testament ist eine sehr beliebte Form unter Ehepartnern, den Nachlass zu regeln. Aber auch eine tückische. Grundsätzlich setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt der eine, bekommt der andere das ganze Vermögen. Kinder können höchstens ihren Pflichtteil einfordern, erläutert die Stiftung Warentest. „Das größte Risiko besteht aber darin, dass spätere Änderungen nur möglich sind, wenn beide Eheleute zustimmen.“ Ist einer tot, geht das nicht mehr. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben den Spielraum für nachträgliche Veränderungen praktisch ausgeschlossen.