Karlsruhe/Düsseldorf. . Sieg der Verbraucherzentale NRW gegen den Discounter Lidl: Einzelhändler müssen Sonderangebote längere Zeit vorhalten, bestätigte der Bundesgerichtshof. Ansonsten drohen empfindliche Strafen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz der Verbraucher vor sogenannten Lockvogel-Angeboten gestärkt. Wenn Geschäfte mit günstigen Angeboten Käufer anlocken, müssen sie die beworbenen Waren eine gewisse Zeit vorrätig haben. Supermärkte oder Kleidungsgeschäfte, die Sonderangebote zwar im Prospekt abdrucken, aber in ihren Filialen kaum oder gar nicht zum Kauf anbieten, drohen Strafen, wie die Richter in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung bestätigten.
Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lidl geklagt, weil sie Angebote der Supermarkt-Kette für ein reines Lockmittel hielt. Die Käufer hätten nicht ausreichend die Chance gehabt, die Ware auch zu erwerben. Laut den Verbraucherschützern warb der Discounter 2008 für eine irische Buttersorte und für Flachbildschirme. Die Werbung für die Butter galt demnach für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein.
Angebotene Butter schon mittags ausverkauft
Tatsächlich sei die Butter aber schon am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Filialen mittags nicht mehr erhältlich gewesen, monierten die Verbraucherschützer. Die Flachbildschirme seien in mehreren Geschäften schon bei der Öffnung um 8.00 Uhr am Morgen nicht zu bekommen gewesen. Deshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen den Discounter. In mehreren Instanzen gewann Lidl, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart.
Im Revisionsverfahren in Karlsruhe gaben die BGH-Richter aber in wichtigen Punkten der Verbraucherzentrale recht. Laut dem Urteil auf Unterlassung darf Lidl nicht mehr für Lebensmittel werben, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag vorgehalten werden. Dies gilt, wenn Waren so beworben werden wie die irische Butter. Computerprodukte darf der Discounter nur anpreisen wie im Fall des Flachbildschirms, wenn die Waren am ersten Geltungstag bis 14.00 Uhr vorgehalten werden. Hält sich Lidl nicht daran, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden. (Aktenzeichen I ZR 183/09) (dapd)