Karlsruhe/Berlin.
Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren gegen Bundeswehr-Oberst Georg Klein zum umstrittenen Luftangriff von Kundus am Montag eingestellt. Verteidigungsminister zu Guttenberg begrüßte die Entscheidung. Sie gebe den Einsatzkräften jetzt Rechtssicherheit.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Bundeswehr-Oberst Georg Klein im Zusammenhang mit dem Kundus-Bombardement ist eingestellt. Weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches seien erfüllt, teilte die Bundesanwaltschaft am Montag in Karlsruhe mit. Auch das Verfahren gegen einen zunächst verdächtigten Hauptfeldwebel wurde eingestellt. Bei dem Luftangriff am 4. September 2009 auf zwei entführte Lastwagen waren auch zahlreiche Zivilpersonen getötet worden - offizielle Stellen gehen von bis zu 142 Toten aus.
Die Bundesanwaltschaft betonte, in dem „aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren“ seien erstmals die Umstände eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten militärischen Luftschlages mit weitreichenden tödlichen Folgen der Gegenstand einer umfassenden strafrechtlicher Überprüfung gewesen.
Guttenberg lobt Rechtssicherheit
Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) hat die Entscheidung der Bundesanwaltschaft begrüßt, das Ermittlungsverfahren zum Luftangriff von Kundus einzustellen. Die Nachricht aus Karlsruhe sei „eine sehr gute“, sagte Guttenberg am Montag in Berlin. Sie schaffe Klarheit nicht nur für die direkt betroffenen Soldaten, sondern größtmögliche Rechtssicherheit für alle Bundeswehrangehörigen im Einsatz.
„Ich freue mich, dass die Bundesanwaltschaft die Auffassung der Bundesregierung, die auf meine Initiative zurückgeht, nun bestätigt: In Afghanistan herrscht ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, daher wurde hier das Vorgehen unserer Soldaten nach dem Humanitären Völkerrecht beurteilt“, sagte Guttenberg.
Geprüft habe man unter anderem die Situation in Afghanistan bis zum 4. September 2009, die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr insbesondere in der Provinz Kundus, das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und das Geschehen von der Entführung der Tanklastzüge am 3. September bis zum Bombenabwurf.
Keine verbotenen Kriegsführungs-Methoden
Weil das militärische Tatsachenmaterial zum überwiegenden Teil eine geheime Verschlusssache sei, könne nur wenig zu den Gründen der Entscheidung mitgeteilt werden, führte die Bundesanwaltschaft aus. Sie betonte, bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handele es sich „um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts“. Die Soldaten der Bundeswehr seien „im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten“, eine Strafbarkeit scheide daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorlägen.
Außerdem erfülle die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden von Taliban-Kämpfern geraubten Tanklastzüge nicht den Tatbestand von Verbotenen Methoden der Kriegsführung. Laut den Ermittlungen seien die Beschuldigten nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-Flusses aufhielten. „Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.“ (apn/ddp)