Velbert/Düsseldorf. Nachdem die Stadtwerke einer Unterlassungsvereinbarung nicht zugestimmt hatten, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. So urteilt das Gericht
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Klage gegen die Velberter Stadtwerke eingereicht. Der Grund: Bei einer Überprüfung von Strom- und Gasanbieter-Verträgen, stießen Mitarbeitende der Verbraucherzentrale in den Verträgen der Stadtwerke Velbert auf einige Unstimmigkeiten.
Konkret gab es nach einer Unterlassungsforderung noch einen Punkt, bei dem die Stadtwerke die Unterlassensvereinbarung nicht unterschrieben hatten. Hier ging es um die Abwendungsvereinbarung bei Strom- und Gastarifen, wie die WAZ berichtete.
Stadtwerke Velbert unterzeichnen Unterlassungsvereinbarung in einem Punkt nicht
Diese können Kunden mit den Stadtwerken treffen, wenn sie eine Rate nicht zahlen können und somit in Verzug geraten. In dieser befand die Verbraucherzentrale einige Punkte für rechtswidrig. Unter anderem, dass bereits nach einer nicht gezahlten Rate der Abwendungsvereinbarung der Velberter Stromanbieter den kompletten Vertrag kündigen und eine Liefersperre einrichten kann. Die Konsequenz für den Kunden ist drastisch, denn dann steht er völlig ohne Strom da.
Das Oberlandesgericht jedoch wies die Klage ab. Es sah bei der Abwendungsvereinbarung nicht die Grundlage eines Kreditvertrages. Sei ein hinreichender Zahlungsrückstand erreicht, müsse somit keine Kündigung der Stadtwerke ausgesprochen werden. Auch sah das Gericht nicht, dass es sich bei der Abwendungsvereinbarung um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ebenfalls einen Verstoß gegen die AGB-Klausel konnte das Gericht nicht erkennen, das fasst die Zeitung für kommunale Wirtschaft zusammen.
Wirtschaftliches Risiko für die Velberter Stadtwerke
Schon vor dem Prozess erläuterte Gesa Walther: „Der verbliebene Punkt – zu dem die Verbraucherzentrale nicht zu einem Entgegenkommen bereit ist – stellt aus Sicht der Stadtwerke Velbert ein wirtschaftliches Risiko dar“.
In erster Instanz folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf der Rechtsauffassung der Stadtwerke. „Wie wir in der Sache weiter verfahren können wir erst sagen, wenn wir die Urteilsbegründung geprüft haben. Diese liegt uns allerdings noch nicht vor“, (Stand 7. November 2024) erklärt Rechtsanwalt Markus Köster von der Verbraucherzentrale.