Oberhausen. Das neue Cannabis-Gesetz des Bundes erlaubt zwar den Genuss von Joints, setzt aber enge Grenzen. Wer die überschreitet, zahlt hohe Strafen.

  • Auf der Sterkrader Fronleichnamskirmes ist es verboten, Joints zu rauchen oder sich anderweitig mit Haschisch zu berauschen
  • Die Landesregierung NRW hat nun erstmals einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Wer gegen die Regeln des neuen Cannabisgesetzes des Bundes (KCanG)verstößt, muss mit einer hohen Strafe rechnen.

Auf der am Mittwoch beginnenden sechstägigen Sterkrader Fronleichnamskirmes ist nicht nur für Rockergruppen das Tragen von Abzeichen und Kluften ihrer Organisation nicht erlaubt, sondern auch das Rauchen von Haschisch (getrocknetes Harz) oder Marihuana (Gras) strikt verboten. Das erklärt die Stadt Oberhausen auf Anfrage der Redaktion.

Im Gegensatz zum Verbot der Rocker-Kutten halten es die Rathaus-Juristen allerdings nicht für notwendig, einen Extra-Beschluss dazu per sogenannter „Allgemeinverfügung“ zu fällen, um das Joint-Verbot zu verhängen. Denn sie verweisen auf das seit 1. April 2024 geltende Cannabis-Gesetz des Bundes.

Im Unterschied zu verschiedenen Ankündigungen von SPD, Grünen und FDP ist der Genuss von Haschisch im öffentlichen Raum durch das neue Cannabis-Gesetz (KCanG) stark eingeschränkt. So ist es beispielsweise verboten, in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, Cannabis zu konsumieren. Ebenso ist der Konsum in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr grundsätzlich untersagt – wie auch auf Spielplätzen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und jeweils in Sichtweite davor (also in 100 Metern).

Juristen der Stadt halten keinen eigenen Beschluss für Joint-Verbot für notwendig

Diese Regeln im Gesetz nutzt nun die Stadt, um auch für die Fronleichnamskirmes in Sterkrade einen Joint-Bann zu begründen. „Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist es nicht erforderlich, durch Allgemeinverfügung eine Sonderregelung zu schaffen“, meint das Oberhausener Ordnungsamt. Die Begründung dafür wird gleich mehrfach unterfüttert.

Erstens sei die Sterkrader Fronleichnamskirmes als Familienkirmes eingestuft. „Bis in die späten Abendstunden halten sich Familien mit Kindern und Jugendlichen auf der Kirmes auf. So ist es nicht möglich, nicht in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen Cannabis zu konsumieren.“

Zweitens wird durch die Sperrungen von Straßen die gesamte Sterkrader Innenstadt quasi zu einer „Fußgängerzone“, auch dort, wo normalerweise Autos fahren. „Damit ist in den im Cannabisgesetz festgelegten Zeiten, also von 7 bis 20 Uhr, der Konsum von Haschisch oder Marihuana auch dort untersagt.“

Die bayerische Landesregierung allerdings traute den zahlreichen Einschränkungen im Cannabis-Gesetz nicht, fand diese zu unzureichend oder zu schwer zu kontrollieren – und Ministerpräsident Markus Söder (CSU) wollte zudem ein politisches Zeichen gegen die Ampel-Bundesregierung setzen. Das bayerische Kabinett hat deshalb bereits Mitte April 2024 beschlossen, das Kif­fen auf Volks­fes­ten und in Bier­gär­ten sowie im Eng­li­schen Gar­ten in Mün­chen kom­plett zu ver­bie­ten.

Ziel sei es, klare und nachvollziehbare Regeln zu schaffen, die für Veranstalter und Polizei umsetzbar seien, begründete Ge­sund­heits­mi­nis­te­rin Ju­dith Ger­lach (CSU) den Vorstoß. Verboten ist danach auch das Kiffen in ausgewiesenen Räucherräumen sowie in Außenbereichen der Gaststätten, wie in Biergärten.

So hoch fallen die Bußgelder in NRW beim verbotenen Konsum von Joints aus

Auf die NRW-Landesregierung hat die Regelungen des Cannabis-Gesetzes Mitte Mai 2024 für das bevölkerungsreichste Bundesland präzisiert - und sie stützt damit die Rechtsauffassung der Stadt Oberhausen. In seinem Schreiben an die Kommune weist das zuständige NRW-Gesundheitsministerium daraufhin, dass das bundesweite Cannabisgesetz den Konsum von Cannabis im Paragrafen 5 ohnehin in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verbietet. „In Anbetracht der in der Regel allgemeinen Zugänglichkeit von Veranstaltungsgeländen bei Volksfesten und ähnlichen Großveranstaltungen ist regelmäßig anzunehmen, dass auf solchen Veranstaltungen auch Minderjährige zugegen sind. Daher ist der jeweilige Hausrechtsinhaber bzw. Veranstalter verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen § 5 Abs. 1 KCanG kommt.“ Dies könne als generelles Cannabis-Konsumverbot umgesetzt werden.

Wer trotzdem auf Rummelplätzen wie jetzt während der sechstägigen Sterkrader Fronleichnamskirmes einen Joint raucht und erwischt wird, muss damit rechnen, ein hohes Bußgeld zahlen zu müssen. Denn auch der Bußgeldkatalog gegen Verstöße des Cannabisgesetzes ist vom Land NRW vor kurzem veröffentlicht worden. Danach darf das Ordnungsamt der Stadt den Verstoß in der Regel nicht als „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ einstufen und nur eine Verwarnung aussprechen.

Wer in der Nähe von Kindern und Jugendlichen einen Joint raucht (Verstoß gegen §5 KCanG Konsumverbot, Absatz 1), muss 300 Euro bis 1000 Euro an Bußgeld zahlen; wer in Fußgängerzonen Haschisch qualmt ((Verstoß gegen §5 KCanG Konsumverbot, Absatz 2), kommt in der Regel günstiger weg - der Bußgeldkatalog sieht hier zwischen 50 Euro und 500 Euro Strafe vor.

Sonniger Auftakt für Fronleichnamskirmes in Oberhausen

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