Moers. Anwohner wollen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft in Moers verhindern. Nach der ersten Schlappe vor Gericht hat nun das OVG ein Urteil gefällt.
Erneute Gerichtsschlappe für einen Anwohner aus Moers-Schwafheim, der den Bau einer Unterkunft für etwa 200 Geflüchtete am Länglingsweg verhindern möchte: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 11. Juni die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgewiesen. Nachdem der Moerser mit seiner Klage gegen die Stadt im Februar im Eilverfahren gescheitert war (wir berichteten), zog er vor eine höhere Instanz. Das Ergebnis bleibt dasselbe. Diesmal ist der Beschluss unanfechtbar, heißt es in dem Urteil, das unserer Redaktion vorliegt. Zudem muss der Antragsteller die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen, der Streitwert ist auf 7500 Euro festgelegt.
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Wie schon das Düsseldorfer Verwaltungsgericht sahen die Richter in Münster keine Anhaltspunkte dafür, dass „die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2023 den Antragsteller in seinen (Nachbar-) Rechten verletze“. Weil sich das Grundstück des Klägers (gehört zu einem reinen Wohngebiet) nicht auf demselben im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet befindet wie das Flüchtlingsheim (ist auf einer landwirtschaftlichen Fläche geplant), stehe es ihm nicht zu, eine „gebietsfremde“ Nutzung zu beanstanden. Zudem sei die Unterkunft weit genug vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt.
Anwohner klagt gegen Flüchtlingsheim in Moers: Gericht sieht keinen Anhaltspunkt für drohende Lärmbelästigung
Unter anderem hatte der Anwohner in seiner Beschwerde bemängelt, Schwafheim verfüge nicht über die erforderliche Infrastruktur für die Unterbringung von rund 200 Geflüchteten. „Die hohe Anzahl an Menschen, die sich naturgemäß in der Frühlings- und Sommermonaten, auch in den Abendstunden, im Außenbereich aufhalten“, werde zu erheblichen Lärmbelästigungen der unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke führen, meint der Antragsteller.
Diese Schlussfolgerung teilen die Richter des Oberverwaltungsgerichts nicht. Zumal die Unterkunft am Länglingsweg in Schwafheim gemäß der Planung der Stadt primär auf Familien, Alleinerziehende mit Kindern und alleinstehende Frauen ausgelegt sei. Alleinstehende Männer sollen dagegen an anderen Standorten im Moerser Stadtgebiet unterkommen. „Auch von daher kann erwartet werden, dass die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft trotz der einschränkenden Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation die Nachtruhe beachten“, heißt es in dem Urteil. Sollte es doch im Laufe der Zeit zu Lärmbelästigungen kommen, wäre dies – wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten üblich – ein Fall für Polizei und Ordnungsamt und nicht für das Baurecht.
Flüchtlingsunterkunft in Moers-Schwafheim: Anwohner befürchtet „Zusammenwachsen mit Rheinhausen“
Auch mit seiner Sorge um die „Sozialhygiene“ in Moers-Schwafheim blieb der Antragsteller ohne Erfolg. Seine Befürchtung, eine Verdichtung der Besiedlung innerhalb der Grünzone am Stadtrand würde „ein Zusammenwachsen von Moers und Rheinhausen herbeiführen und diese Funktionen des Grünzuges erheblich beeinträchtigen“, überzeugte das Gericht ebenso wenig.
Der Beschluss betrifft lediglich die Klagen gegen die Stadt Moers im Eilverfahren. Über die drei Klagen im Hauptverfahren, welche aus der Schwafheimer Nachbarschaft beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingingen, ist bislang noch kein Urteil gefällt worden. Laut Gerichtssprecher Norbert Klein sei innerhalb der kommenden Wochen und Monaten auch nicht mit einem zeitnahen Beschluss zu rechnen. „Warum in einer solchen Situation es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, das genehmigte Vorhaben bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, erschließt sich nicht“, schreiben die Richter am OVG in der Begründung ihres Beschlusses.
Auswirkungen auf die Planungen der Stadt habe das Urteil im Eilverfahren nicht, es würden sich durch die noch offenen Klagen im Hauptverfahren auch keine Schwierigkeiten für die Durchführung ergeben, teilt Stadtsprecher Thorsten Schröder auf Nachfrage mit: „Einen konkreten Zeitplan können wir deshalb nicht nennen, weil wir aufgrund der unerwartet langen Verzögerung das bereits eingeleitete Interessenbekundungsverfahren im Rahmen der Ausschreibung neu starten müssen. Hier hatten bereits einige Interessenten zurückgezogen.“