Herne. Zu Beginn der Corona-Krise hagelte es Absagen von Veranstaltungen. Wer Gutscheine bekommen hatte, kann nun Geld dafür verlangen.
Es war wie eine Lawine im März 2020. Als mit jedem Tag die Gefahr des Coronavirus wuchs, hagelte es Absagen von Veranstaltungen. Ob Theater, Konzerte oder ganze Festivals - alles wegen Lockdown gestrichen. Als Kompensation gab es Gutscheine. Für diese können Besucher nun Geld verlangen.
Diese Gutscheinlösung war im Frühjahr 2020 von der Bundesregierung beschlossen worden. Um eine Insolvenzwelle in der Freizeit- und Veranstaltungsbranche zu vermeiden, verabschiedete die Regierung damals das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Das ermöglichte Veranstaltern oder Betreibern von Freizeiteinrichtungen, den Kunden bei einer coronabedingten Absage statt Geld Gutscheine in Höhe des Eintrittspreises der jeweiligen Veranstaltung auszugeben. Gültig war diese Regelung für alle Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft worden waren. Wurde der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können die Besucher seit Jahresbeginn die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.
Vermutung: Viele Gutscheine schlummern noch uneingelöst
Bianca Pilath von der Herner Verbraucherzentrale hatte sich zu Jahresbeginn eigentlich auf einen Ansturm von Gutscheininhabern gefasst gemacht, doch bislang seien lediglich drei Anfragen bei ihr eingegangen. Entweder funktioniere die Erstattung der Gelder, so Pilath im Gespräch mit der Herner WAZ-Redaktion, oder es schlummerten viele Gutscheine, die noch nicht eingelöst worden seien - und vielleicht vergessen seien. Sicher ist sie sich allerdings, dass es sehr viele Gutscheine geben muss.
Pilath weist darauf hin, dass die Kunden von sich aus aktiv werden und den Veranstalter zur Auszahlung des Geldes auffordern müssten, auf der Internetseite der Verbraucherzentrale sei ein entsprechender Musterbrief verfügbar.
Doch es werden ja nach wie vor Veranstaltungen und Konzerte abgesagt. Falls die Tickets nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, fallen sie nicht mehr unter die Ausnahmeregelung. Hier gilt der Grundsatz, dass der Kunde sein Geld zurückverlangen kann, wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet. Interessant, so Pilath, sei in diesem Zusammenhang die Frage der Impfung. So sei es möglich, dass eine Veranstaltung stattfindet, allerdings unter 2G-Regeln. Ob Ungeimpfte dann ein Recht auf Erstattung haben, sei noch nicht abschließend geklärt. Das gelte auch für Verträge in Fitness-Studios. Wenn die auf die Einhaltung der 2G-Regeln bestehen, könne dies für Ungeimpfte wohl kein Grund sein, zu kündigen, denn es gebe ja die Möglichkeit der Impfung.
Gutscheinregelung auch bei Pauschalreisen
Der 8. März war auch in anderer Hinsicht ein wichtiges Datum: Auch für Pauschalreisen, die vorher gebucht worden waren, brachte die Bundesregierung eine Gutscheinregelung auf den Weg. Der Verbraucher hatte die Möglichkeit der Wahl: zwischen Gutschein oder Rückerstattung des Reisepreises. Der Gesetzgeber habe sehr genau festgelegt, was auf dem Gutschein eingetragen sein muss und wie der Gutschein eingelöst werden kann, so Pilath. Und: Der Urlauber habe einen Erstattungsanspruch, wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst worden sei. Aber auch hier müsse man seinen Anspruch auf Erstattung geltend machen, dann habe der Reiseveranstalter 14 Tage Zeit, um das Geld auf das Konto des Verbrauchers zu überweisen.
Doch Corona beeinflusst auch die Reisebranche nach wie vor stark. Pilath rät in diesem Zusammenhang zu großer Vorsicht bei selbst zusammengestellten Reisen. Wer ins Ausland reise, solle sehr genau die rechtlichen Vorgaben mit Blick auf eine Impfpflicht beachten. Der Hintergrund: Fällt bei einer Individualreise zum Beispiel der Flug aus, habe man keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vor Ort gebuchten Unterkünfte. Das sei bei Pauschalreisen anders. Findet sie nicht statt, weil es vielleicht einen Lockdown am Zielort gibt, erhalten die verhinderten Reisenden den Gesamtpreis zurück.
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