Herne. Weihnachtsgeschenke umtauschen – macht selten Spaß und ist meistens kompliziert. Mit welchen Tipps es einfacher geht, hat eine Expertin verraten.

Nach den Weihnachtstagen ist vor dem Umtausch-Wahn: Wer unter dem Baum Unpassendes – sei es in Größe oder Geschmack – verschenkt oder empfangen hat, dürfte sich dieser Tage in der ein oder anderen Warteschlange im Einzelhandel wiederfinden. Veronika Hensing von der Verbraucherzentrale Herne gibt Tipps, wie sich der Umtausch möglichst reibungslos gestalten lässt und was es zu beachten gilt.

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Gleich zu Beginn räumt die Expertin mit einem weit verbreiteten Irrglauben auf: Einzelhändler sind nicht dazu verpflichtet, Ware zurückzunehmen – auch nicht innerhalb der gemeinhin bekannten Frist von 14 Tagen. „Das ist eigentlich ein reines Kulanzangebot“, erklärt Veronika Hensing. „Den Händlern ist es selbst überlassen, wie sie Rückgaben oder Umtausche handhaben.“ Demzufolge sei es nicht selbstverständlich, dass es für zurückgegebene Ware Bargeld gibt, auch Warengutscheine werden häufig angeboten. „Die dürfen tatsächlich auch befristet sein, da muss es keine mindeste Geltungsdauer geben.“

Bei Quarantäne gibt es keinen Umtausch-Aufschub

Als Tipp für den kommenden Geschenke-Einkauf rät die Expertin: „Am besten lässt man sich nach dem Kauf auf der Rückseite des Kassenbons notieren, bis wann das Umtauschrecht gilt.“ In der Regel seien Kassenkräfte dazu bereit. „Und man sollte sich zusichern lassen, ob es Bargeld oder einen Gutschein gibt.“ Das alleine schütze aber nicht davor, wenn die Umtauschfrist überschritten wird. „Da ist es auch egal, ob man krank war oder in Quarantäne, da gibt es keinen Aufschub – höchstens aus Kulanz.“

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Etwas anders gestalte es sich bei Käufen, die online oder über das Telefon getätigt werden. „Hier greift das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das sei so im Deutschen Gesetz verankert. Käuferinnen und Käufer haben innerhalb dieser Zeit das Recht, von ihrem Kaufvertrag zurückzutreten – ohne die Angabe von weiteren Gründen. Eine Ausnahme bildeten hier digitale Waren, also Software, Gutscheine, Flüge und ähnliches. „Hier ist das Widerrufsrecht in der Regel ausgeschlossen, da die Waren meistens sofort genutzt werden können und damit dann nicht mehr zu verwerten sind“, erklärt Veronika Hensing. Digitale Ware sei häufig mit Lizenzen verbunden, die bei Erstgebrauch nicht mehr weiter zu verwerten seien.

Veronika Hensing, Leiterin der Verbraucherzentrale Herne, gibt Tipps für den Umtausch von Weihnachtsgeschenken.
Veronika Hensing, Leiterin der Verbraucherzentrale Herne, gibt Tipps für den Umtausch von Weihnachtsgeschenken. © FUNKE Foto Services | Dietmar Wäsche

Bei Defekten greift die Gewährleistung

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Sollte das Weihnachtsgeschenk einen unerwarteten Defekt aufweisen, gilt „je zügiger ich reklamiere, umso besser“. Die Expertin rät, im Laden auch explizit das Wort „Reklamation“ zu nutzen. Dadurch sei der Verkäufer verpflichtet, im Sinne der Gewährleistung zu handeln. Beim Kauf einer Ware gilt automatisch ein halbes Jahr Gewährleistung. „Ab 2022 liegt die Gewährleistung dann bei einem Jahr, das ist für die Kunden-Seite sehr praktisch.“ Nicht zu verwechseln mit der Garantie übrigens, die ist eine freiwillige Leistung und teils an andere Kriterien geknüpft. „Bei der Gewährleistung muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Nach sechs Monaten trifft den Kunden die volle Beweislast“, erklärt Hensing.

Grundsätzlich sei beim Kauf von Geschenken besondere Vorsicht geboten, gerade wenn man früh dran ist. „Man sollte sich genau überlegen, ob das Geschenk zur beschenkten Person passt.“ Ansonsten könne es schnell problematisch werden und man bliebe auf den Kosten sitzen.

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  • Kundinnen und Kunden müssen in einem Laden ihren 2G-Nachweis vorlegen und anschließend mit Erhalt des Bändchens die Kontrollen in anderen Geschäften überspringen.