Hattingen/Sprockhövel. Wegen eines hochansteckenden Hautpilzes sind vor allem Friseurläden gerade im Blickpunkt. Der EN-Kreis weist nun auf strengere Hygieneregeln hin.

Vor allem Barber-Shops und Friseure sind aktuell in den Schlagzeilen: Bei ihnen breitet sich durch den Einsatz von Haarschneidemaschinen und -messern ein Hautpilz aus (Trichophyton tonsurans), ein hochansteckender Fadenpilz, der erst schuppige Flecken im Nacken und auf dem Kopf verursacht und im schlimmsten Fall zu Haarausfall am ganzen Körper führt. Auch in Hattingen sorgte er für Aufsehen.

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Das Kreisgesundheitsamt informiert jetzt über Änderungen der Hygiene-Verordnung in NRW. Sie betrifft Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut beabsichtigt herbeigeführt werden oder unbeabsichtigt auftreten können. Sie gilt insbesondere für das Friseurhandwerk, das Frisieren und Rasieren, die Kosmetik, die Fingernagel- und Fußpflege sowie für Tätowierungen, Piercings und das Ohrlochstechen oder vergleichbare Tätigkeiten.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung ist die Anzeigepflicht bei Tätigkeitsaufnahme und -beendigung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, ist dies formlos zeitnah nachzuholen. Hierfür steht der An-/Abmeldebogen auf der Internetseite des EN-Kreises zur Verfügung. Fragen können an per E-Mail an infektionsschutz@en-kreis.de gerichtet werden.

Des Weiteren müssen alle genannten Einrichtungen einen Hygiene- sowie Hautschutzplan erstellen und ihre Beschäftigten regelmäßig darin unterweisen.

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Neu ist, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die alte Fassung sah eine Desinfektion lediglich am Ende eines jeden Arbeitstages vor.

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Handlungen, die eine Verletzung der Haut und Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten und Instrumenten vorzunehmen. Einmalmaterialien dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen. Mehrfach verwendbare Geräte müssen nach jedem Gebrauch desinfizierend gereinigt und einem validierbaren Dampfsterilisationsverfahren unterzogen werden. Dies bedeutet, dass bis zum 15. Mai 2024 genutzte Heißluftsterilisationsverfahren bis zum 15. Mai 2025 auf Dampfsterilisationsverfahren umgestellt werden müssen.