Duisburg. Getreten, geschlagen, das Maul zugeklebt: Ein Duisburger soll seinen Hund schwer misshandelt haben. Jetzt gibt es eine weitere Anzeige gegen ihn.
Es ist ein besonders aufwühlender Fall von Tierquälerei: Ein Laarer soll auf der Arndtstraße seinem Cane Corso das Maul mit Panzertape zugeklebt und auf ihn eingetreten und -geschlagen haben. Dann soll er den gequälten Vierbeiner in den kalten Kofferrum seines Autos gesperrt haben. Zeugen des Vorfalls haben ein Video gedreht und die Polizei alarmiert (wir berichteten).
Der Mann hatte noch ein zweites Tier, eine Pitbullhündin. Beide Tiere wurden vom Ordnungsamt beschlagnahmt und mithilfe der Tierrettung Essen in Sicherheit gebracht. Die Hunde befinden sich im Tierheim, die Polizei hat gegen den 34-Jährigen eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleitet.
Misshandelter Hund in Duisburg: PETA stellt Strafanzeige gegen den mutmaßlichen Täter
Jetzt hat die Tierschutzorganisation PETA nachgelegt. „Auch wir haben bei der Staatsanwaltschaft Duisburg Strafanzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gestellt“, sagt Fachreferentin Lisa Redegeld. „Die beiden Hunde mussten sicherlich in furchtbarer Angst leben. Wir sind dankbar, dass die Nachbarn so beherzt eingegriffen haben und die Einsatzkräfte die armen Vierbeiner sofort in Sicherheit gebracht haben. Für die Hunde ist der gewalttätige Mann nicht nur körperlich gefährlich, sie erleiden durch solche Erfahrungen auch schwere psychische Traumata.“
Bei der Frage, wie es den Tieren aktuell geht, geben sich die Beteiligten eher wortkarg. Das Tierheim verweist darauf, die Hunde würden im Auftrag des Veterinäramtes gepflegt, man dürfe nichts sagen. „Die beiden sind gut bei uns untergebracht“, sagt eine Mitarbeiterin.
Stadtsprecher Christoph Witte erklärt: „Nach dem vorliegenden Untersuchungsbericht konnten neben kahlen Stellen im Fell der Hündin und einer abgebrochenen Kralle keine weiteren körperlichen Einschränkungen festgestellt werden. Die beiden Hunde machen im Tierschutzzentrum bisher einen aufmerksamen und sehr freundlichen Eindruck. Den Tieren geht es den Umständen entsprechend gut.“
Der 34-jährige Laarer hätte Tiere gar nicht halten dürfen
Inzwischen ist bekannt, dass der Laarer die Hunde nicht hätte halten dürfen. Beide waren nicht bei der Stadt gemeldet. Außerdem unterliegen die Rassen besonderen Regeln, die der 32-Jährige auch nicht eingehalten hat. Ein Pitbull gilt laut Gesetz als „gefährlicher Hund“, dessen Haltung von der Stadt genehmigt werden muss. Das passiert aber nur, wenn ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.
„Dieses liegt in der Regel vor, wenn ein gefährlicher Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt wird“, so Witte. Der Halter muss strenge Auflagen befolgen, zum Beispiel besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (etwa durch ein Führungszeugnis), das Tier, das einen Beißschutz tragen muss, sicher an der Leine führen können und dafür sorgen, dass es nicht von zu Hause weglaufen kann. Das Gesetz verlangt zudem eine besondere und somit teure Haftpflichtversicherung.
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Das Landeshundegesetzes NRW stuft einen „Cane Corso“ in die Kategorie „Großer Hund“ ein. Hier sind die Regeln nicht ganz so streng. Der Halter muss das Tier bei der Stadt nur melden, eine Genehmigung ist nicht nötig. Auch hier ist Sachkunde und Zuverlässigkeit gefragt. Außerdem muss das Tier gechippt und haftpflichtversichert sein.
Lisa Redegeld hofft, dass der Laarer sich nach Ende der Ermittlungen vor Gericht verantworten muss, „damit er eine gerechte Strafe bekommt“. Inzwischen liegt der Fall bei der Staatsanwaltschaft. Die Behörden haben bestätigt, dass ihnen ein Beweisvideo („ein qualvolles Video“, so die Polizei) und Zeugenaussagen vorliegen.
Eins ist jetzt schon sicher: Der mutmaßliche Tierquäler wird die beiden Vierbeiner nie mehr zurückbekommen. „Das Ordnungsamt hat das Führen, Betreuen und Halten der beiden Hunde aufgrund von fehlender Zuverlässigkeit des Beschuldigten untersagt“, erklärt Witte.
Tierquälerei ist eine Straftat nach Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.