Duisburg. Zweimal geriet eine Meidericherin mit Polizisten aneinander, zeigte den Hitlergruß, brüllte Nazi-Parolen. Ihre Berufung nahm ein abruptes Ende.
Passanten reagierten verwundert, als eine Meidericherin am 28. April 2019 das Fenster ihrer Wohnung so heftig schloss, dass die Scheibe zersplitterte. Dann zeigte die Frau den Hitlergruß und überraschte mit der Mitteilung: „Hitler lebt“. Tags darauf geriet die 33-Jährige mit einer Nachbarin in Streit. Das führte zu einem Polizeieinsatz, bei dem sie den Beamten ihre Aufgabe nicht leicht machte. In zweiter Instanz musste sich das Landgericht am König-Heinrich-Platz nun mit dem Geschehen auseinander setzen.
Die Polizisten waren zu einer Schlägerei zweier Frauen gerufen worden. Die Nachbarin traf man mit blutender Nase vor der Tür an. Die Angeklagte flüchtete vor den Beamten ins Haus. Die Herausgabe ihrer Personalien verweigerte sie. Gegen eine Durchsuchung und schließlich gegen eine Festnahme wehrte sie sich. Dabei schlug sie wild um sich. „Die Schläge waren allerdings nicht der Rede wert“, sagte in erster Instanz ein Polizist im Zeugenstand.
„Blendschlag“ eines Polizisten brach renitenter Duisburgerin die Nase
Deutlich wirkungsvoller war der so genannte „Blendschlag“ mit dem der 1,96 Meter große und 110 Kilo schwere Beamte die Angeklagte so beeindruckte, dass man ihr Handfesseln anlegen konnte. Auch der Frau blutete danach die Nase. Mit dem, was der Polizist als „Nasenstupser“ bezeichnete, hatte er der 33-Jährigen das Nasenbein gebrochen.
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Im September 2019 hatte die Frau so lautstark mit ihrem Lebensgefährten gestritten, dass erneut die Polizei anrücken musste. Die 33-Jährige grüßte die Ordnungshüter mit „Sieg Heil“ und bezeichnete die Beamten unter anderem als „Nazischweine“. Wegen Widerstandes, Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und Beleidigung verurteilte ein Richter des Amtsgerichts Ruhrort die 33-Jährige im August 2020 zu einer Geldstrafe von 680 Euro (85 Tagessätze zu je acht Euro).
Auch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein
Die Frau legte dagegen Berufung ein. Die Berufungskammer des Landgerichts hatte mit dem Fall allerdings wenig Mühe. Denn die Angeklagte erschien nicht zu dem Termin. Die gesetzliche Konsequenz: Nach der vorgeschriebenen Wartezeit von 15 Minuten wurde ihre Berufung verworfen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Rechtsmittel unmittelbar vor dieser Entscheidung ebenfalls zurück genommen.
Der Anklagebehörde war das Urteil zunächst zu niedrig erschienen. Der Strafrichter habe außer acht gelassen, dass statt einer Verurteilung wegen Widerstandes auch eine solche wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Frage komme, so die Begründung. Doch der Vorsitzende der Berufungskammer machte deutlich, dass die Beweislage eine Verurteilung wegen dieses gravierenderen Straftatbestandes kaum in Frage komme. Zumal es zwischen dieser recht neuen Vorschrift und dem Widerstands-Paragrafen erhebliche Abgrenzungsprobleme gebe.