Frankfurt/Main. Grobe Beleidigungen in sozialen Netzwerken gegenüber einem Arbeitgeber müssen nicht zwingend zur Kündigung führen. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Sonderfall: Ein Mediengestalter, der seit Jahrzehnten im Betrieb arbeitet, hatte gegen seine Kündigung geklagt.

Wer seinen Arbeitgeber in sozialen Netzwerken wie Facebook grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer trotz eines entsprechenden Fehlverhaltens weiterzubeschäftigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschäftigte schon seit Jahrzehnten im Betrieb mitarbeitet. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 21 Sa 715/12). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall schrieb ein Mediengestalter in einer offenen Facebook-Gruppe über seinen Arbeitgeber: "Ich kotze gleich...So asoziale Gesellschafter gibt es wohl kaum ein zweites Mal". Hintergrund war eine tarifliche Auseinandersetzung in dem Betrieb. Als der Arbeitgeber von dem Eintrag erfuhr, entließ er den Angestellten fristlos. Dagegen klagte dieser vor Gericht.

Arbeitnehmer hat sich entschuldigt

Mit Erfolg. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Zwar seien die Äußerungen des Mannes auf Facebook eine grobe und schwere Beleidigung, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Allerdings spreche hier für den Beschäftigten, dass er seit 28 Jahren in dem Betrieb arbeitet. Außerdem habe der Mann eine Schwerbehinderung, und er habe sich weiter nach dem Vorfall entschuldigt. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, den Arbeitnehmer trotz des Vorfalls weiterzubeschäftigen. (dpa)