Essen. Zahlreiche PayPal-Nutzer bekamen aufgrund eines technischen Fehlers eine Benachrichtigung über den Gewinn von 500 Euro. Doch das Unternehmen focht die Versendung noch am selben Tag an. Nun haben sich mehrere Nutzer an einen Kölner Rechtsanwalt gewandt, um den Gewinn einzufordern.

Die Nachricht in dem Postfach vieler PayPal-Nutzer lautete: "Willste? Kriegste. Sie haben 500 Euro gewonnen." Doch die Freude über den Gewinn von 500 Euro währte nur kurz. Der Online-Bezahldienst PayPal wies kurz darauf hin, dass die Gewinn-Benachrichtigungen versehentlich versendet wurden und focht die Gewinn-Nachrichten noch am selben Tag an. Vermeintliche Gewinner der 500 Euro entschlossen sich nun, anwaltliche Hilfe bei dem Anwalt für Medienrecht, Christian Solmecke in Köln, aufzusuchen. "Es sind derzeit 40 Mandanten", so Solmecke. Doch er geht von weitaus mehr Empfängern der frohen Botschaft, die Bares versprochen hatte, aus: "Man kann mit Tausenden rechnen!"

PayPal stünde bei einem Prozess in der Beweislast

Dr. Marcel Leeser ist als Rechtsanwalt nicht selbst mit dem Fall betraut. Er sieht als Anwalt bei der Kölner Kanzlei für Marken- und Medienrecht Höcker jedoch PayPal in der Pflicht: "PayPal trägt im Falle eines Prozesses die Beweislast dafür, dass es sich um einen inhaltlichen Irrtum, einen Erklärungsirrtum oder einen Übertragungsfehler handelt. Ein Erklärungsirrtum wäre etwa, wenn sich ein Mitarbeiter schlicht verschrieben hätte."

Leeser glaubt, dass durchaus Aussichten bestehen, an die Gewinnsumme zu gelangen. Das wäre aber nicht der Fall, wenn PayPal die Anfechtung nach §119, wegen einer irrtümlichen Übersendung, oder nach §120, wegen falscher Übermittlung, durchbringen könnte. Wenn also Paypal eindeutig nachweisen kann, dass die Technik Ursache des Durcheinanders war, können die vermeintlichen Gewinner auch nicht mit dem Geld rechnen.

"Handelte es sich um einen technischen Übertragungsfehler geht die Anfechtung zu 100 Prozent durch", sagt Leeser. Zu der Panne mit den Gewinnspiel-Nachrichten heißt es auf der Facebook-Seite von PayPal: "Leider ist diese E- Mail aufgrund eines technischen Fehlers versendet worden. Dafür möchten wir uns entschuldigen."

Keine Referenzfälle in der deutschen Rechtsgeschichte

Irren ist menschlich, heißt es. Wäre also die Frage nach einer irrtümlichen Übermittlung und die Frage nach einer falschen Übermittlung durch einen technischen Fehler nicht die Kernfrage bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung?

"Das war auch meine erste Einschätzung. Aber was hier vorliegt, ist derzeit egal. Die Paragraphen gelten, wenn sich eine Person geirrt hat. Die viel größere Frage ist, ob dies überhaupt auf ein Unternehmen anwendbar ist", schätzt Rechtsanwalt Christian Solmecke den Sachverhalt ein. "Da hat niemand seinen Willen geäußert. Es ist ein Versand einer Mitteilung."

Er fügt aber hinzu, dass hierbei die Rechtslage nicht einfach sei: "Es ist sehr, sehr knifflig. Es gab vorher noch keine Entscheidung hierzu." Auf ältere Urteile deutscher Gerichte zu vergleichbaren Fällen könne man sich also nicht berufen, so der Kölner Anwalt. Dann müsse das Gericht entscheiden, ob für Unternehmen die selben Gesetze zur Anfechtung wie bei einer Person gelten.

Nicht alle Mandanten streben die Klage an

Solmecke betont aber, dass nicht alle seiner Mandanten die Klage anstreben: "Wir haben die 40 Mandanten juristisch beraten und auch über die Risiken einer Klage aufgeklärt. Das erste Interesse ist eine außergerichtliche Einigung. Wenn aber überhaupt keine Bewegung bei PayPal zu sehen ist, würden weitere Klagen folgen."

Derzeit berichtet er von 20 Mandanten, die den Weg vor Gericht gehen würden.

Mit den Klagen können sich die Betroffenen aber noch Zeit lassen, so Solmecke. Es gebe viele weitere Personen, die die Mail mit der Gewinnbenachrichtigung aufbewahren würden. "Die Verjährung ist erst nach drei Jahren."