Essen. . Beim Posten in Sozialen Netzwerken müssen User aufpassen. Sogar selbstgemachte Fotos dürfen nicht uneingeschränkt ins Netz gestellt werden.

Ein Musikvideo hier, ein lustiges Partyfoto da, und dann war da ja noch dieser tolle Songtext, der auf jeden Fall auch geteilt werden muss: Zig Millionen Inhalte schwirren täglich durch die sozialen Netzwerke. Facebook, Twitter, Instagram und Co. sind für viele Nutzer zu einem zweiten Wohnzimmer geworden.

Doch die virtuelle Welt ist alles andere als privat. Wer beim Teilen von Videos, Bildern und Tönen nicht aufpasst, kann sich schnell juristischen Ärger einhandeln. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.

Fremde Fotos

Los geht es bereits beim Profilbild: Um möglichst anonym zu bleiben, soll es lieber eine Comicfigur anstelle eines Porträtfotos sein? Keine gute Idee, wenn man die Rechte an dem Bild nicht besitzt.

Wer trotzdem kein selbst erstelltes Foto verwenden möchte, kann auf Portalen wie rgbstock.com, pixelio.de oder piqs.de fündig werden. Dort stehen Fotos bereit, die man unter bestimmten Bedingungen – etwa Angabe der Quelle oder nicht-kommerzielle Nutzung – kostenlos verwenden kann.

Bilder von anderen

Doch auch wenn Fotos selbst geschossen wurden, dürfen sie nicht in jedem Fall uneingeschränkt ins Netz gestellt werden – das Gleiche gilt für Videos. Denn: Die Abgebildeten besitzen ein Recht am eigenen Bild und müssen daher um Erlaubnis gefragt werden.

Ausnahme: Die Personen sind nur klein in der Landschaft oder in einer Menschenmenge zu sehen. Besondere Vorsicht ist zudem bei Fotos und Videos von Kindern geboten. Hier müssen die Eltern einwilligen. Auch wer in privaten Räumen anderer fotografiert oder filmt, muss sich die Aufnahmen absegnen lassen, bevor er sie veröffentlicht.

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Videos einbetten

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom vergangenen Oktober stellt das Einbinden von Youtube-Videos grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar, sofern das Video einmal mit Wissen und Wollen des Urhebers hochgeladen worden ist.

Ob dem jedoch tatsächlich so war, ist für den einzelnen Nutzer schwer bis gar nicht nachzuvollziehen. „Wer zum Beispiel ein Musikvideo teilen möchte, sollte das deshalb immer vom offiziellen Kanal des Künstlers aus tun“, rät der Kölner Anwalt für IT-Recht Christian Solmecke. Solche verifizierten Kanäle erkennt man an einem Häkchen-Logo rechts neben dem Kanalnamen. Auch Facebook und Twitter arbeiten mit dieser Kennzeichnung.

Eigene Videos

Auch wer selbst künstlerisch aktiv wird, muss einiges beachten: neben dem Persönlichkeitsrecht der Gefilmten etwa die Wahl der Musik. Denn sollte die urheberrechtlich geschützt sein, drohen auch hier Abmahnungen. Alternativ kann man wieder auf lizenzfreie Songs zurückgreifen, die man zum Beispiel auf Portalen wie jamendo.com oder freemusicarchive.org findet.

Schwierigkeiten bekommt auch, wer legal erworbene Filmdownloads in einem Netzwerk-Profil online stellt. Denn dabei handele es sich um eine unerlaubte Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, warnen Verbraucherschützer. Ebenso tabu sind selbst gefilmte Handyvideos von Konzerten, Theaterbesuchen oder Bundesligaspielen.

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Haftung für Dritte

Alles schön und gut, aber was passiert, wenn ein Nutzer diese Regeln zwar selbst alle beachtet, jemand anderes aber Urheberrechtsverstöße auf dessen Profil begeht? In diesem Fall solle man sich zunächst vergewissern, ob die Inhalte klar dem anderen Nutzer zugeschrieben werden können – etwa indem der Name dabei steht.

„Es gibt Netzwerke wie zum Beispiel Pinterest, da ist das manchmal nicht der Fall“, sagt IT-Anwalt Solmecke, „dann haftet man voll.“ Anders sieht die Sache bei Facebook aus. Dort werde man erst dann zur Verantwortung gezogen, wenn man trotz Benachrichtigung über den rechtswidrigen Inhalt nicht reagiere, erklärt Solmecke: „Mein Rat ist deshalb: Löschen Sie den Inhalt sofort, sobald Sie eine Beschwerde erhalten.“