Karlsruhe. Kabel Deutschland besteht darauf, dass Öffentlich-Rechtliche für die Verbreitung ihrer Programme im Kabelnetz zahlen. Der Gerichts-Streit geht weiter.
Teilerfolg für Kabel Deutschland: Gerichte müssen erneut prüfen, ob der größte deutsche Netzbetreiber Geld von ARD, ZDF und Arte für die Verbreitung ihrer Programme verlangen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies entsprechende Verfahren am Dienstag an die Vorinstanzen zurück. Deren Richter sollen laut BGH unter anderem klären, ob die Anstalten sich bei der Vertragskündigung verbotenerweise abgesprochen haben. (Az.: KZR 83/13 und 3/14)
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Kabel Deutschland will erreichen, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender wieder für das Verbreiten ihrer Programme im Kabelnetz das sogenannte Einspeiseentgelt zahlen, was sie nach einer Vertragskündigung seit dem Jahr 2013 nicht mehr tun.
Bis Ende 2012 erhielt der Netzbetreiber jährlich 27 Millionen Euro von ARD, ZDF und Arte. Kabel Deutschland ist verpflichtet, für diese Sender einen Teil seines Netzes bereitzustellen. Der Ausgang des Rechtsstreits könnte sich letztlich für die Verbraucher auf Preise und Angebot im Kabelfernsehen auswirken.
Ausgang des Verfahrens wieder offen
Kabel Deutschland wertete den BGH-Entscheid als "positives Zwischenergebnis". Die Vorinstanzen hatten den Sendern recht gegeben und die Klage des Anbieters abgewiesen.
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Durch die Entscheidung des BGH ist der Ausgang des Verfahrens nun wieder offen, auch wenn Kabel Deutschland demnach nicht mehr mit den früheren jährlichen 27 Millionen Euro rechnen kann.
Denn der Netzbetreiber hat nach Einschätzung der Karlsruher Richter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Fortsetzung des alten Vertrages oder auf den Abschluss eines neuen Vertrages zu den alten Bedingungen. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung der Sender zur Zahlung eines bestimmten Betrages, urteilten die BGH-Kartellrichter.
Klage gegen WDR auf Eis gelegt
Der Senat gab zu bedenken, dass die Programme der Sender für Kabel Deutschland von erheblichem wirtschaftlichen Wert sind. Ihre marktbeherrschende Stellung hätten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Kündigung nicht ausgenutzt.
Die Vorinstanzen müssen aber prüfen, ob die Vertragskündigung wegen einer verbotenen Absprache der Sender nichtig ist. Ist das nicht der Fall, sollen die OLG-Richter klären, ob - und wenn ja wie viel - die Sender Entgelt zahlen müssen.
Der BGH entschied über die Klagen des Netzbetreibers gegen den SWR (Südwestrundfunk) und den BR (Bayerischen Rundfunk). Andere Klagen von Kabel Deutschland wie etwa die gegen den WDR (Westdeutscher Rundfunk) sind wegen dieser Prozesse auf Eis gelegt. (dpa)