Hamm. Vor einer Operation muss ein Patient eindeutig erklären, wenn er von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Tut er das nicht, hat er keine Aussicht auf Schadenersatz, wenn er von einem anderen Arzt operiert wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Ein Patient muss vor einer Operation eindeutig erklären, dass er von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Legt er das nicht in einem Wahlleistungsvertrag oder in seinen OP-Einverständniserklärungen ausdrücklich fest, hat er keine Aussicht auf Schadenersatz, wenn er von jemand anders operiert wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 26 U 30/13).
In dem Fall hatte ein Mann für eine geplante Nasenoperation eine Chefarztbehandlung vereinbart. Ein anderer Arzt, der im Vertrag ausdrücklich als Vertreter des Chefarztes benannt war, nahm den Eingriff ohne Komplikationen vor. Eine Nachblutung nach der OP ließ sich erfolgreich stoppen.
Die Klage blieb erfolglos
Der Mann forderte Schadenersatz, weil er nicht wie vereinbart vom Chefarzt operiert worden, der Eingriff fehlerhaft gewesen und die Nachblutung falsch behandelt worden sei. Außerdem habe er aus Angst vor dem Verbluten ein Trauma erlitten und befinde sich daher in einer psychotherapeutischen Behandlung.
Die Klage blieb erfolglos. Dem Gericht zufolge war die OP fehlerfrei, der Eingriff richtig und der Vertreter des Chefarztes als Operateur auch zulässig. Der Vertreter sei im Vertrag eindeutig benannt gewesen. Und da der Patient vorher nicht ausdrücklich auf einem bestimmten Arzt bestanden habe, sei seine Zustimmung zum Vertrag so zu verstehen, dass er auch mit einer vom Vertreter des Chefarztes vorgenommen OP einverstanden sei. (dpa)