Gießen. Für Berufstätige mit einer Hörschädigung können sich im Arbeitsalltag viele Probleme ergeben. Ein Hörgerät kann in die Lösung sein. Doch nicht immer hilft ein Standardgerät aus, das die Krankenkasse bezuschusst. Ein Sozialgericht hat entschieden, wer für ein höherwertiges Gerät aufkommen muss.
Nicht immer kommen Hörgeschädigte mit den Festzuschüssen ihrer Krankenkasse aus. In Einzelfällen haben sie Anspruch auf höhere Leistungen. Das gilt besonders dann, wenn sie in ihrem Beruf gut hören müssen. So verurteilte das Sozialgericht Gießen eine Sozialkasse, einem hörgeschädigten Küchenchef die Kosten für ein hochwertiges Hörgerät zu erstatten (Az.: S 4 R 651/11). Denn mit dem Standardgerät komme er in seinem Job kaum aus, teilt der Deutsche Anwaltverein mit.
Der Fall: Der Küchenleiter in einer Kantine leidet an einer rechtsseitigen Taubheit. Links verfügt er nur über eine Hörfähigkeit von 30 Prozent. Seine Krankenkasse hatte sich bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät von 553,50 Euro zu erstatten. Damit gab sich der Mann jedoch nicht zufrieden.
Gutachten von HNO-Arzt
Seine Begründung: Er habe verschiedene Hörgeräte ausprobiert, auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät seien die Geräusche nicht gefiltert und etwa das Klappern von Geschirr für ihn unerträglich gewesen. Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber 2990 Euro koste. Sein Antrag wurde allerdings abgelehnt.
Das Urteil: Vor Gericht hatte der Küchenchef Erfolg. Ein HNO-Arzt hatte in dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Mann sei in seinem Beruf auf ein gutes Hörvermögen angewiesen. Dies könne nur das teurere Hörgerät leisten.
Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn - wie hier - ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei nicht von Bedeutung. (dpa)