Köln. Verschweigt man bei einer Unfallanzeige etwaige Vorerkrankungen, kann dies zur Ablehnung des Versicherungsschutzes führen. Das entschied das OLG Köln in einem Fall, bei dem ein Mann nach einem Unfall sein Rückenleiden verschwieg und daraufhin Erwerbsunfähigkeit geltend machen wollte.

Das arglistige Verschweigen von Vorerkrankungen kostet auch in der privaten Unfallversicherung den Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, auf das die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 17/2013) hinweist (Az.: 20 U 224/12). Als unerheblich werteten es die Richter, dass die Versicherung in ihren Formularen den Betroffenen nicht ausdrücklich auf seine Auskunftspflicht und Folgen seiner Arglist hingewiesen hatte.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine private Unfallversicherung ab. Der Kläger hatte in seiner Unfallanzeige gegenüber der Versicherung ein Rückenleiden verschwiegen. Nach einem Unfall hatte der Kläger unter anderem über eine Bandscheibenverletzung geklagt und eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht.

Schweigen könnte als arglistig bewertet werden

Als die Versicherung später von dem Rückenleiden erfuhr, lehnte sie den Versicherungsschutz ab. Das OLG gab ihr Recht. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass sein Rückenleiden für die Beurteilung des Versicherungsfalls von Bedeutung war. Sein Verschweigen könne daher nur als arglistig beurteilt werden. Die Richter ließen zudem erkennen: Wer arglistig handelte, hätte dies wahrscheinlich auch bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Folgen getan. (dpa)