München. Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, sollte genau auf Ausschlussklauseln achten. Ein Paar hatte geklagt, weil es die gebuchte Reise aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mannes nicht antreten konnte. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und bekam vor dem Amtsgericht München Recht.

In Reiserücktrittsversicherungen ist nicht jede Krankheit versichert. So entschied das Amtsgericht München, dass ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig ist (Az.: 172 C 3451/13). Solche Ausschlussklauseln seien den Verbrauchern auch aus anderen Verträgen bekannt und somit nicht überraschend, erläutert der Deutsche Anwaltverein.

In dem Fall buchte ein Paar eine Reise nach Mexiko und schloss zugleich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Vertragsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Etwa fünf Monate vor Reiseantritt wurde bei dem Mann eine mittelschwere Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub und forderte Geld von der Versicherung, die jedoch nicht zahlte.

Bei Unfallversicherung ist Leistungsausschluss lange anerkannt

Die Klage des Paares hatte keinen Erfolg: Die Klausel sei nicht überraschend, urteilten die Richter. Dies sei nur dann der Fall, wenn ihr Inhalt so ungewöhnlich sei, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Ein Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen sei aber in anderen Versicherungszweigen, etwa der Unfallversicherung, schon seit längerer Zeit anerkannt. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden müsse. (dpa)