Karlsruhe. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, muss bei Abschluss des Vertrages eine Reihe von Fragen beantworten. Lügt man bezüglich schwerer oder chronischer Erkrankungen, kann im Ernstfall der Versicherungsschutz erlöschen.

Bei Abschluss von Versicherungsverträgen muss man die Fragen sorgfältig beantworten. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann aufgrund falsch beantworteter Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 140/12). Damit steht der vermeintlich Versicherte ohne Berufsunfähigkeitsschutz da, warnt die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Fall: Ein Bauschlosser beantragte im Januar 2001 bei einer Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf die Frage im Antragsformular, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, antwortete er mit Nein. Nachdem der Mann Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragte, stellte die Versicherung Ermittlungen an. Dabei stellte sich heraus, dass der Kunde vor der Antragstellung zeitweise arbeitsunfähig war. Die Versicherung wollte daher nicht zahlen.

Das Urteil: Die Klage des Versicherten blieb erfolglos. Der Kläger habe die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet, befanden die Richter. Daher müsse hier von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertige grundsätzlich die Annahme einer Täuschung. (dpa)