Karlsruhe. . Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt das Solarien-Verbot für Minderjährige. Die Grundrechte Betroffener würden nicht verletzt, der Jugendschutz habe Vorrang, so das Urteil der Richter. Eine 17-Jährige hatte bereits 2010 Klage eingereicht.

Das Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige bleibt in Kraft. Die seit August 2009 geltende gesetzliche Vorschrift sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde einer Jugendlichen, ihrer Eltern und des Betreibers eines Sonnenstudios.

Das Verfassungsgericht sah im Verbot der Nutzung öffentlicher Solarien für Personen unter 18 Jahren keine Verletzung von Grundrechten. Damit werde das „legitime Ziel“ verfolgt, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen könne, die zu Hautkrebs führen, hieß es.

Klägerin sah ihre Handlungsfreiheit verletzt

Wegen dieses „wichtigen Gemeinschaftsanliegens“ sei das Nutzungsverbot auch verhältnismäßig. Der Jugendschutz habe hier Vorrang. Letztlich gehe es um den „Schutz vor selbstschädigendem Verhalten“. Der Gesetzgeber habe ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen differenzierendes und leicht praktikables Verbot für Minderjährige erlassen dürfen.

Die heute 17-jährige Klägerin, die die Beschwerde schon 2010 in Karlsruhe einreichte, sah sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern meinten zudem, ihr Elterngrundrecht sei verletzt, weil sie ihrer Tochter die Solariennutzung nicht erlauben dürften. Der Betreiber eines Sonnenstudios sah durch das Verbot seine Berufsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Seine Kunden waren teilweise Jugendliche ab 16 Jahren. Aufgrund des Verbots sei der Umsatz des Betriebs nicht unerheblich zurückgegangen.

Jugendschutz geht vor Handlungsfreiheit

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    Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das Verbot aber gerechtfertigt. Es schränke die Handlungsfreiheit Minderjähriger nicht unzumutbar ein. Ihnen bleibe „die Möglichkeit des Sonnenbadens im Freien und der Nutzung privater Solarien“. Die Verfassungshüter räumten aber ein, dass dieses Verbot für die betroffenen Jugendlichen „keineswegs belanglos“ sei. Ihnen werde damit die Befugnis, über „die Gestaltung ihres Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung“ frei zu entscheiden, teilweise genommen.

    Doch hier greife der Jugendschutz. Das „Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend“ berechtige den Gesetzgeber zu Regelungen, durch die der Jugend drohende Gefahren abgewehrt würden. Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen hätten nicht den gewünschten Erfolg gehabt.

    Der Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei ebenfalls gerechtfertigt. Sie könnten ihrem Kind „im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung“ eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig hielten.

    Die mit dem Verbot verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios sei nicht unverhältnismäßig, da der Jugendschutz eine „hohe Bedeutung“ habe. (Norbert Demuth/dapd)