Münster. . Es klang nach einer Revolution in der Studienplatzvergabe, doch schon nach einer Woche ist wieder Schluss. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil kassiert, wonach die bisher geltende Wartesemester-Regelung unzulässig sei. Jetzt gilt erstmal wieder der alte Stand.

Im Rechtsstreit um zu lange Wartezeiten für Medizinstudienplätze müssen die auf Zulassung klagenden Studienbewerber einen Rückschlag hinnehmen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster stoppte jetzt vorläufig die gerichtlich angeordnete Vergabe von Plätzen an die Studienbewerber. Das OVG folgte damit in einer Eilentscheidung der Beschwerde der Stiftung für Hochschulzulassung (frühere ZVS), wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Vergabe der Medizinstudienplätze an Studienbewerber, die seit mehr als sechs Jahren auf eine Zulassung warten, ist damit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Kraft gesetzt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in der vergangenen Woche die Stiftung für Hochschulzulassung verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- beziehungsweise Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Bewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin sollten deshalb nun Studienplätze erhalten.

Die Stiftung für Hochschulzulassung hatte die Bewerber zuvor vom Studium abgewiesen, weil ihre Abiturnoten nicht den Numerus Clausus erfüllten, der zum Wintersemester 2011/2012 bei 1,0 bis 1,2 lag.

OVG: Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind fehlerhaft

Nach Ansicht des OVG sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts einstweilig auszusetzen, weil sie sich mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen dürften“. So hätten die schon sechs Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Human- oder Tiermedizin.

Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Auch wenn die Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium warteten, folge daraus nicht, dass die Kläger im aktuellen Wintersemester 2011/2012 zugelassen werden müssten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Bewerber eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 „hinreichend wahrscheinlich“ sei.

Wartezeit führt nicht direkt zum Anspruch auf einen Studienplatz

Zudem sei nicht davon auszugehen, dass ein Studienbewerber bei einer unzumutbar langen Wartezeit einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium habe. Vielmehr obliege die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus „in erster Linie dem Gesetzgeber“.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts können nicht angefochten werden. (dapd)