Kornwestheim (dapd). Fußgänger und verkehrsgerechtes Verhalten - wer offenen Auges durch die Straßen geht, wird da wohl so seine Zweifel bekommen. Mal wird rotes Ampellicht missachtet, dann der Zebrastreifen links liegen gelassen oder die falsche Straßenseite für das Vorwärtskommen per pedes gewählt. "Ein Fußgänger muss ebenso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer Verantwortung übernehmen und auf andere achtgeben", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim. "Dies gilt auch für Fußgängerampeln und sogar für Zebrastreifen. Kommt jemand zu Schaden, lautet das Stichwort Mitschuld."
Wer die Fahrbahn überquere, ohne den Fahrzeugverkehr zu beachten und dabei einen anderen gefährde, werde mit einem Bußgeld von fünf Euro belegt, wenn dies einem Ordnungshüter auffalle. "Kommt es durch das unachtsame Verhalten des Fußgängers zu einem Unfall, verdoppelt sich das Bußgeld auf zehn Euro", sagt Winter.
Schlimmer seien die zivilrechtlichen Folgen, und für den, der keine Privathaftpflichtversicherung besitze, könne es sehr teuer werden. Werde gar grobe Fahrlässigkeit festgestellt, könne die Versicherung sich querlegen.
Das gilt laut Winter ebenso, wenn man als Fußgänger bei Rot die Straße überquere. Springe die Ampel von Grün auf Rot, sei Eile geboten, um die andere Straßenseite zu erreichen. Wer allzu saumselig weitergehe, riskiere unter anderem fünf Euro Bußgeld.
Entsorge man Zigarettenkippen, Kaugummi, Taschentücher oder Ähnliches auf dem Bürgersteig oder auf der Straße, drohten je nach Gemeinde Bußgelder von 10 bis 35 Euro, berichtet Winter.
Auch sei es keineswegs egal, welche Straßenseite man als Fußgänger wähle. "Außerhalb von Ortschaften ist zwingend am linken Fahrbahnrand zu gehen, verstößt man dagegen, drohen fünf Euro Bußgeld", erläutert der Anwalt. Und wer die Straße benutze, obgleich Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden seien, müsse ebenfalls mit einem Bußgeld (fünf Euro) rechnen.
Immer wieder zu beobachten, wie ein Fußgänger eine Parklücke freihalten will. Doch laut Straßenverkehrsordnung gilt, dass derjenige den Parkplatz bekommt, der zuerst die Parklücke erreicht.
"Halte ich also für einen Bekannten, der noch weit entfernt ist, eine Parklücke frei, die ein anderer, direkt vor ihr wartend, besetzen möchte, gilt etwas, was offensichtlich die wenigsten Fußgänger wissen", erläutert Winter: "Blockiere ich als Fußgänger diese Parklücke, darf mich der Autofahrer sehr wohl langsam und vorsichtig aus der Parklücke drängen. Notwehrrecht nennt man das."
Der Einparkende müsse allerdings dem Fußgänger die Möglichkeit geben, die Parklücke selbst zu verlassen, indem er zum Beispiel langsam auf den Lückenfreihalter zufahre. Weiche der nun ein Stück zurück, könne der Autofahrer vorsichtig nachsetzen. "Kritisch wird es für den Autofahrer erst, wenn er den Platzhalter anfährt und dadurch aus der Parklücke zu drängen versucht. Dies kann als Nötigung oder sogar Körperverletzung geahndet werden", warnt Winter.
dapd