Nürnberg. Klar: Wenn ein Fahrrad bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und der Radfahrer nicht schuld ist, hat er Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzrad. Aber: Auch für die Zeit, in der er auf sein neues Rad wartet, steht im eine Entschädigung zu - so urteilte das Landgericht Lübeck.

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad zu Schaden, so dass der schuldlose Fahrer einige Zeit ohne Zweirad auskommen muss, ist ihm zusätzlich zur Lieferung eines gleichwertigen Ersatzrads dieser Ausfall vom Unfallverursacher zu ersetzen. Und zwar für den Zeitraum bis zum Eintreffen des Austauschgefährts.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lübeck weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin. In dem Fall war das Unfallopfer vor dem Crash regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. "Und es gibt keinen rechtlichen Grund, jemanden, dessen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wurde, anders zu behandeln als denjenigen, der dafür ein Fahrrad benutzt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer das Urteil. Schließlich handele es sich bei dem beschädigten Rad um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit das Unfallopfer unbestreitbar für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei.

Entschädigung richtet sich nach Mietpreis

Die Höhe der Entschädigung ist laut dem Richterspruch unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein solches Fahrrad zu ermitteln. Da es sich hier um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Gefährt handelte, hielten die Richter dabei das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel.

Er schlug für die erste Ausfallwoche 99 Euro, dann für jeden weiteren Tag 12 bis 13 Euro und ab der 3. Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor. Immerhin wurde das Ersatzfahrrad erst 35 Tage nach dem Unfall geliefert. Damit ergab sich für fünf Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und eine Nutzungsausfallentschädigung von rund 196 Euro. (dapd)