Berlin. Bereits ab dem ersten Punkt in der Verkehrssünderdatei kann einem Fahrzeughalter angeordnet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Allerdings nur, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits möglich, wenn der Fahrzeughalter seinen ersten Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrer nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Laut DAV hatte der zuständige Landkreis angeordnet, dass der Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Er hatte zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 24 Kilometer pro Stunde überschritten.

Verstoß erst zugegeben, dann bestritten

Der Fahrzeughalter gab in seiner Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zu, bestritt dann jedoch im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid, der Fahrer gewesen zu sein. Stattdessen behauptete er nun, sein Sohn habe zu der Zeit den Wagen gefahren. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr gegen den Sohn verhängt werden. Daraufhin wurde die Fahrtenbuchauflage erlassen. (Aktenzeichen: 1 L 154-11) (dapd)