Wie man sich als Radfahrer im Straßenverkehr richtig verhält
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Kornwestheim. .
Sonne, Wärme, Freizeit - da macht Radfahren richtig Spaß. Aber offensichtlich vergisst manch einer dann, dass für Radler ebenfalls Verkehrsregeln bestehen. "Beispielsweise entsteht immer wieder Streit darüber, wann Gehwege von Radfahrern benutzt werden dürfen oder müssen", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter. Dabei seien die Bestimmungen eindeutig: "Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren, jedoch auch die Straße benutzen, und Erwachsene dürfen nicht auf dem Gehweg fahren."
Verkehr darf nicht behindert werden
Vielen unbekannt sei offensichtlich auch, dass Kinder in Begleitung Erwachsener stets auf der Fahrbahn fahren dürften, ergänzt Winter. Häufig sehe man, dass Radfahrer oder ganze Gruppen auf der Straße nebeneinander fahren. Dies sei jedoch nur erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert werde. "Gerichte sehen eine Behinderung bereits dann als gegeben an, wenn durch das Nebeneinanderfahren das Überholen oder Ausweichen von Pkw erschwert wird", warnt der Rechtsanwalt.
Gibt es Radwege in beiden Richtungen, müssen sie entsprechend benutzt werden. "Im Klartext, Radler müssen ebenso wie beispielsweise Autofahrer entsprechend der vorgegebenen Richtung fahren", erläutert Winter. Fahrradfahrer dürften weder den rechten noch den linken Gehweg benutzen, soweit dies nicht durch Zeichen gestattet werde. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung sei mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.
Zebrastreifen nur für Fußgänger
Links angelegte Radwege könnten allerdings durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Prekär ist auch diese Situation: Fahre ein Radler auf einem Radweg in die falsche Richtung und kollidiere mit einem Pkw, der aus einer Ausfahrt komme, habe er zweifelsohne Vorfahrt, müsse sich jedoch je nach Einzelfall ein Mitverschulden von bis zu zwei Dritteln anrechnen lassen.
Und eine weitere Unsitte beobachtet Winter immer wieder: "An Zebrastreifen und Fußgängerüberwegen erlebt man sehr oft, dass Radfahrer die Straße überqueren, indem sie einfach durchfahren. Dies ist verboten. Fährt man als Radfahrer quer zur Straße über einen Zebrastreifen, genießt man keinen Vorrang oder Schutz. Zebrastreifen und Fußgängerüberwege dienen nämlich in erster Linie Fußgängern oder Rollstuhlfahrern. Will man sich auf seinen Vorrang berufen, hat man das Fahrrad zu schieben." Doch das sei im Alltag eher die Ausnahme.
Promillegrenze auch für Radler
Es dürfte sich auch herumgesprochen haben, dass Trunkenheit im Verkehr selbst für Radfahrer gravierende Folgen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle haben könne, sagt der Verkehrsrechtsexperte. Bei 1,6 Promille oder mehr könne dies zu einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) führen, "auch wurden in Einzelfällen sogar schon Radfahrverbote ausgesprochen". Wer für den Biergartenbesuch oder den Vatertagsausflug auf das Fahrrad umsteige, habe damit noch keinen Freifahrtschein in Sachen Alkoholkonsum.
Wer mit dem Fahrrad abbiegt, müsse dies jederzeit und deutlich durch ein Handzeichen ankündigen. So verlange es die Straßenverkehrsordnung, sagt Winter. Doch auch da passten viele Radler. "Da aber verhalten sie sich nicht anders als Autofahrer, denn wer abbiegt, blinkt deswegen noch lange nicht", verweist Winter auf seine Beobachtungen im Straßenverkehr und fügt hinzu: "Wer blinkt, fährt deshalb noch lange nicht in die angezeigte Richtung".(dapd)
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