Essen. Drei Übernachtungen, nur zwei bezahlen: Das Geschäft mit den Sparangeboten boomt, versichern Anbieter zum Start der Internationalen Tourismusmesse ITB. Verbraucherschützer aber warnen vor bösen Reinfällen. Denn oft sind im Kleingedruckten Einschränkungen versteckt.

Exakte Umsatzzahlen gibt es nicht. Online-Anbieter aber sprechen von einem Boom beim Absatz von Hotelgutscheinen. Ein Verkäufer aus Köln zum Beispiel meldete im Vorfeld der heute startenden Interationalen Tourismusmesse ITB in Berlin (Publikumstage 8./9. März), dass er die Umsätze im zweiten Jahr in Folge um über 30 Prozent steigern konnte. Über sein Online-Portal habe er im vergangenen Jahr mehr als 90 000 Gutscheine an den Kunden gebracht.

Welche Gutschein-Arten gibt es?

Das Spektrum ist riesig: Wohlfühlreisen, Aktiv-Wochenenden, Hotelübernachtungen mit Frühstück für mehrere Tage und Personen oder einfach nur Gutscheine mit Gegenwert, verrechenbar mit diversen Dienstleistungen. Hotels, Hotelketten, Reisebüros, aber auch Discounter oder Online-Anbieter verkaufen die Gutscheine. Nach Angaben des Deutschen Reiseverbandes (DRV) sind diese ein probates Mittel, um auch in eher nachfrageschwachen Zeiten Betten zu belegen.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Im Allgemeinen ist die Frist auf drei Jahre festgesetzt worden. Das gilt für Gutscheine aller Art. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist. Ein Beispiel: Ein unbefristeter Hotelgutschein, der im Oktober 2011 ausgestellt wurde, endet am 31. Dezember 2014. Grundsätzlich ist auch eine Gültigkeitsdauer von unter drei Jahren zulässig. Dies aber muss auf dem Gutschein vermerkt sein.

Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Wellness- oder Hotelgutschein mindestens ein Jahr lang gültig sein muss. Aber Vorsicht: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der gutscheinausgebenden Unternehmen lassen Sonderregelungen zu. In besonderen Fällen kann es zu Abweichungen kommen, so dass Gutscheine nur für bestimmte Veranstaltungen oder Termine ausgestellt werden. Im Zweifelsfall, rät die Verbraucherzentrale NRW, sollten Verbraucher vor dem Kauf Rat bei Experten einholen. Und auch Torsten Schäfer vom DRV empfiehlt: „Verbraucher müssen die Bedingungen sehr genau prüfen. Etwa, in welchen Zeiten sie den Gutschein einlösen dürfen. Was bringt es, wenn Sie irgendwo Sonne tanken wollen, aber ihren Gutschein nur einlösen können, wenn dort Regenzeit ist? Im Reisebüro können die Reisefachleute ausführlich zu den idealen Reisezielen und -Zeiten beraten.“

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Einschränkungen aber haben auch Grenzen: Steht auf einem Hotel­gutschein, dass Zimmer nur im Rahmen des für Gutscheine vorgesehenen Kontingents buch­bar sind, ist dies ungültig, urteilte das Amts­gericht Köln (Az. 137 C 603/12). Mit dieser Klausel könne das Hotel eine Buchung selbst dann ablehnen, wenn Zimmer frei seien. Oder es könne an einem einzigen Termin im Jahr „Gutschein­zimmer“ anbieten. Das Klein­gedruckte dürfe den Kunden nicht auf beliebig wenige Zimmer beschränken, so die Richter.

Welche weiteren Fallstricke können drohen?

Warten Verbraucher sehr lange mit dem Einlösen ihres Gutscheins, können sich Preise verändern. Der Wert des Gutscheins reicht womöglich nicht mehr aus, um bestimmte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Den Differenzbetrag müssen Kunden dann draufzahlen. Schlimmer aber ist folgender Fall: Der Anbieter geht pleite. Im Fall einer Insolvenz verlieren die Verbraucher ihr Geld – es sei denn, es gibt einen Rechtsnachfolger, der den Gutschein weiter anerkennt.

Auch angebliche „Super-Schnäppchen“ mit Angaben über hohe Preisnachlässe sollten kritisch hinterfragt werden. Bei einer Stichprobe der großen Gutschein-Anbieter Groupon oder Daily-Deal fand die Verbraucherzentrale NRW über einen „unschlagbar günstigen Gutschein für einen Romantik-Urlaub im Allgäu“ heraus: „Unschlagbar war nur die Fantasie des Gutschein-Verteilers.“ Ähnlich viel zahlte, wer das gleiche Paket direkt beim Hotelier buchte. „Viele Rabattgutscheine halten nicht, was sie versprechen.“

Die Frist für den Gutschein ist abgelaufen, was tun?

Zunächst sollten Sie sich informieren, ob der Gutschein doch noch eingelöst werden kann. Aber: Hotels und Veranstalter müssen den Gutschein nicht mehr gegen Dienstleistungen eintauschen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ist es aber nicht rechtens, das Geld einfach einzubehalten (§812 BGB, Herausgabeanspruch). Der Wert abzüglich entgangener Gewinne müsse erstattet werden. Die Auffassung aber ist umstritten. Unbestritten ist: Ein Gutschein mit festem Termin ist nach dessen Verstreichen verfallen.Und: Innerhalb der Gültigkeit gibt es kein Rückgaberecht für Hotelgutscheine.