Karlsruhe/Bonn. . Die Deutsche Post muss Informationsmaterial der rechtsextremen NPD in Haushalte zustellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe. Die Vorinstanzen hatten der Post Recht gegeben.

Die Post AG muss Zeitschriften der rechtsextremen NPD an Haushalte befördern. Dies gilt auch für nicht adressierte Sendungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Er entsprach damit der Klage der NPD-Fraktion im sächsischen Landtag und verwies zur Begründung auf die Pressefreiheit und Neutralitätspflicht der Post. (Az: I ZR 116/11)

Die sächsische NPD-Fraktion hatte geklagt, weil sich die Post geweigert hatte, das NPD-Blatt "Klartext" mit einer Auflage von 200.000 Exemplaren als Postwurfsendung ohne Adresse an Haushalte im Stadtgebiet von Leipzig zu verteilen. Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichts Dresden zu Recht: Sie hatten argumentiert, dass es sich bei Druckwerken ohne Adressat um Postwurfsendungen handelt, die nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht zwingend befördert werden müssen.

Gericht betont "Beförderungszwang"

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Die Post sei wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung gesetzlich zur flächendeckenden Grundversorgung und zu sogenannten Universaldiensten verpflichtet. Dazu zähle auch ein Beförderungszwang von Presseerzeugnissen. Diese Pflicht solle die Pressefreiheit gewährleisten und Presseerzeugnisse "so günstig wie möglich" an den Leser bringen. Da es sich bei dem NPD-Blatt um "eine periodisch erscheinende Druckschrift" handelt, die die Öffentlichkeit durch eine "presseübliche Berichterstattung" unterrichten wolle, müsse die Post sie auch verteilen.

NPD-Demo

Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Eine Angestellte der Stadt misst, ob die NPD den erlaubten Lärmpegel überschreitet. Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Eine Angestellte der Stadt misst, ob die NPD den erlaubten Lärmpegel überschreitet. Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen.
Ein breites Bündnis fand sich zu einem Protest gegen die NPD-Demo zusammen. © Marcus Simaitis
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Zudem begründe die Pressefreiheit für den Staat eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet, betonte der BGH mit Blick auf die Entscheidungen der Vorinstanzen. Entgegen der Ansicht von Landgericht und Oberlandesgericht darf es deshalb bei der Bewertung keine Rolle spielen, dass das Blatt der NPD zur Werbung dient. Die Post müsse das Blatt nur dann nicht befördern, wenn es "rassendiskriminierendes Gedankengut enthält" oder Artikel darin gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. (afp)

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 116/11)