Der Bestechlichkeitsvorwurf gegen einen Mitarbeiter des Kreises Wesel sei zu vage, so die Staatsanwaltschaft. Der Landrat will dennoch prüfen.

Kreis Wesel. Die Staatsanwaltschaft Duisburg sieht laut Kreis Wesel keinen Anfangsverdacht der Bestechlichkeit bei einem Mitarbeiter der Kreisverwaltung Wesel im Zusammenhang mit dem Ölpelletskandal in Gahlen.

Das kam bei einer Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags heraus. Ein Zeuge hatte in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Bochum in einer Vernehmung im Februar 2019 schwere Bestechungsvorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Weseler Kreisverwaltung erhoben.

Vorermittlungen sollen keinen Anfangsverdacht ergeben haben

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Duisburg hatte dem Ausschuss einen Bericht zum Umweltskandal im Mühlenberg Gahlen vorgelegt. Darin ging es unter anderem um ein Vorermittlungsverfahren wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Amt gegen den persönlich haftenden Gesellschafter einer ausführenden Firma und einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Wesel.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen

Die Vorermittlungen gegen einen Kreismitarbeiter hätten laut Bericht keinen Anfangsverdacht ergeben. Abschließend komme der Bericht zu dem Schluss, dass, „mit Verfügung vom 24. Juni 2019 die Aufnahme von Ermittlungen gegen (…) den Mitarbeiter des Kreises Wesel (…) mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für strafbare Handlungen (…) abgelehnt wurden“.

Ohnehin wäre die Tat bereits verjährt gewesen

Zwar seien alle

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bereits seit Dezember 2018 verjährt, abgesehen davon führe der Bericht aus, führe aber aus, dass es den Angaben des Urhebers der Vorwürfe an Details mangele, auch die zeitlichen Angaben für die Taten seien nicht weiter konkretisiert.

Kreis Wesel schließt dienstrechtliche Maßnahmen nicht aus, falls nötig

Die Angaben seien wenig konkret und hätten daher keinen Anfangsverdacht begründet.

Der Kreis Wesel teilt mit, dass ihm selbst nach wie vor keine Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu diesem Themenkomplex vorliegen. Daher werde man nun Akteneinsicht beantragen. „Sollte sich hieraus ergeben, dass dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung erforderlich sind, wird die Kreisverwaltung diese einleiten.“