Mülheim. In zweiter Instanz kämpfte ein Polizist aus Mülheim (23) gegen eine Verurteilung. Auf einer Party war eine Mutprobe außer Kontrolle geraten.

Für einen 23-jährigen Studenten aus Mülheim endete die Geburtstagsfeier einer Bekannten in Broich am 8. August 2021 schmerzhaft. Durch einen Schlag ins Gesicht verlor er zwei Schneidezähne. Der Gast, der zuschlug, war ausgerechnet ein Polizist aus Mülheim. In zweiter Instanz kämpfte der ebenfalls 23 Jahre alte Ordnungshüter gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung.

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Eine Strafrichterin des Amtsgerichts Mülheim hatte ihn zu einer Geldstrafe von 7200 Euro (90 Tagessätze zu je 80 Euro) verurteilt. Zwar ging sie in ihrem Urteil davon aus, dass der damalige Polizeianwärter vom Geschädigten provoziert worden sei, als der ihn an der Schulter packte und ihm in den Nacken schlug, doch von Notwehr könne keine Rede sein.

Mülheimer beteuerte, er habe sich nur gewehrt

Dagegen legte der 23-Jährige Berufung ein. Ihn habe völlig unvermittelt ein Schlag in den Nacken getroffen, berichtete er. „Ich habe mich sehr geärgert.“ Noch mehr, als sich herausstellte, dass es sich um eine Art Mutprobe handelte. Ein Gast soll den 23-jährigen Studenten angestachelt haben, so nach dem Motto: Du traust dich nicht, einen Polizisten zu schlagen.

Er habe dem Studenten seine Meinung gesagt und sei einige Meter weiter gegangen, so der Angeklagte. Das habe den 23-Jährigen aber nicht davon abgehalten, ihn noch einmal anzugreifen. „Er hat sich an meiner Schulter festgekrallt und zum Schlag ausgeholt.“ Da habe er in Richtung des Angreifers geschlagen. „Das mit den Zähnen wollte ich nicht.“

Gericht konnte Notwehr in Mülheim nicht ausschließen

Glaubte man dem Geschädigten, war der Angeklagte schon wütend geworden, weil er ihn nur an der Schulter umfasste. „Leg dich nicht mit mir an. Ich bin Polizist“, soll der Ordnungshüter gesagt und versucht haben, ihm den Arm auf den Rücken zu drehen und ihn zu Fall zu bringen. „Bei der zweiten Begegnung habe ich ihn gar nicht angefasst. Er hat mir grundlos ins Gesicht geschlagen.“

Die Zeugenaussagen blieben relativ unergiebig. Immerhin erinnerte sich einer der Partygäste, dass der Angeklagte zuschlug, nachdem ihn der Geschädigte „in eine Art Schwitzkasten“ nahm. Recht deutlich fiel dafür die Aussage eines Besuchers aus, der mit keiner Seite befreundet war. Danach gab es zunächst einen lauten Streit. Später sei der Geschädigte erneut auf den Angeklagten zugegangen und habe ihn angegriffen, bevor er den Schlag abbekam.

Die Berufungskammer kam nach einer Zwischenberatung zu dem Schluss, dass eine Notwehrhandlung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Vorschlag der Kammer wurde das Verfahren ohne Auflagen eingestellt. Höchstwahrscheinlich wird das Disziplinarverfahren, das seit zwei Jahren gegen den Polizisten – er ist noch Beamter auf Widerruf - läuft, nun ähnlich enden.

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