Kamp-Lintfort. Nach der Aufregung in Kamp-Lintfort um die Klage auf den Weiterbetrieb der Deponie Eyller Berg bezieht jetzt der Deponie-Betreiber Stellung.

Nach den empörten Reaktionen des SPD-Landtagsabgeordneten René Schneider und des Kamp-Lintforter Bürgermeisters Christoph Landscheidt auf die Klage auf Fristverlängerung für die Deponie Eyller Berg meldet sich jetzt die Eyller Berg Abfallbeseitigungsgesellschaft (EBA) zu Wort.

EBA-Geschäftsführer Ralf Ossendot bei einer Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz vor drei Jahren im Kamp-Lintforter Rathaus
EBA-Geschäftsführer Ralf Ossendot bei einer Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz vor drei Jahren im Kamp-Lintforter Rathaus © FUNKE FotoServices | Norbert Prümen

In der der Redaktion vorliegenden Stellungnahme bestätigt Geschäftsführer Ralf Ossendot, dass die EBA Klage beim OVG Münster eingelegt habe. Ziel der Klage sei, „die Frist für die Endrekultivierung der Deponie bis zum 30.6.2031 zu verlängern, sofern bei Ende der Ablagerungsphase sämtliche hierfür erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen o.ä. von Behörden oder sonst zu Beteiligenden vorliegen.“

Die bereits vereinbarte Rekultivierung von fünf Hektar bis zum 30.6.2026 sei von der Klage nicht betroffen. Weiterhin habe man Fristverlängerung für die Einrichtung und für die Ablagerung im sogenannten Canyon bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

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Grund für die Klage sei insbesondere, dass „nach vorliegenden Sachverständigengutachten die Gesamtrekultivierung bis zum 31.12.2027 objektiv unmöglich ist“. Bei der Einrichtung des Canyons hätten sich „erhebliche zeitliche Verzögerungen ergeben“, die wegen der Corona-Pandemie und der gesamtwirtschaftlichen Lage – unter anderem Lieferkettenprobleme und Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Baustoffen – weder von der EBA zu vertreten noch beim Vergleichsabschluss vorhersehbar gewesen wären. Weiter heißt es: „Die Verhältnisse, die für den Inhalt des Prozessvergleichs maßgebend gewesen sind, haben sich dadurch so wesentlich geändert, dass ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.“

Insofern handele es sich um eine durch § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgesehene Anpassung des Vergleiches.