Kreis Wesel. Der Weseler Kreistag hat eine Resolution zum Salzbergbau verabschiedet. Was das betroffene Unternehmen K+S zu den Forderungen sagt.
Ein langfristiges gedeihliches Miteinander von Steinsalzbergbau, Kommunen und Einwohnerschaft erfordere weitere Regelungen und Vereinbarungen: Das stellt der Weseler Kreistag in der von ihm in der vergangenen Woche einstimmig verabschiedeten Resolution zum Salzbergbau heraus und machte darin einige Punkte deutlich, etwa zur Beweislastumkehr, der Finanzierung der Ewigkeitslasten sowie zu einer Anlaufstelle für Betroffene. Hintergrund ist der neue Rahmenbetriebsplan für das Salzbergwerk Borth. Das betroffene Unternehmen K+S nahm in einem Schreiben Stellung.
Vor allem über die Einführung einer Schlichtungsstelle gibt es Unstimmigkeiten. Um es geschädigten Bürgerinnen und Bürgern einfacher zu machen, Schäden gegenüber den Unternehmen anzuzeigen, schlägt der Kreis eine Schlichtungsstelle vor und „appelliert nachdrücklich an die Unternehmen des Salzbergbaus, dies als vertrauensbildende Maßnahme zu akzeptieren und sich zumindest einer mehrjährigen Erprobung nicht zu verschließen“.
Salzbergbau im Kreis Wesel: Unternehmen hält Schlichtungsstelle nicht für erforderlich
K+S hält das nicht für erforderlich. Denn diese Stelle komme erst und nur dann ins Spiel, wenn ein Schaden festgestellt wurde und „sich der Bergbaubetreiber und der Hausbesitzer aber nicht über die Höhe oder den Umfang der Regulierung einig werden“. Im Salzbergbau von K+S am Niederrhein habe es solche Fälle in der Vergangenheit nicht gegeben. „Sinnvoller wäre es, eine transparente und unabhängige Melde- und Erfassungsstelle für mögliche Bergschäden einzurichten“, so das Unternehmen.
Neben der Schlichtungsstelle geht es auch um die Frage der Beweislastumkehr. Geschädigten sollten laut Resolution „keine unbilligen Lasten der Beweisführung aufgegeben werden“. Der Kreis fordert in diesem Zusammenhang eine satellitengestützte Flächenbeobachtung, um fortlaufend Veränderungen der Erdoberfläche zu klären. „Dort muss die Bergschadensvermutung uneingeschränkt gelten.“
K+S verweist dazu auf die im Bundesberggesetz bereits geltende Bergschadensvermutung im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebs. Bei Senkungen ab zehn Zentimeter gelte dort die Beweislastumkehr, außerhalb dieses Bereichs prüfe das Unternehmen Schäden ebenfalls dahingehend. „Wenn ein Bergschaden nicht ausgeschlossen werden kann, kommt K+S je nach Schaden für die vollständige oder anteilige Regulierung auf.“
K+S: Keine besonderen baulichen Vorkehrungen bei Neubauten notwendig
K+S betont weiter: Grundsätzlich seien in der Region keine besonderen baulichen Vorkehrungen bei Neubauten notwendig, Gebäude, die nach dem Stand der Technik errichtet werden, sollten aufgrund der erwarteten Senkungen keine Schäden davontragen. Sobald jedoch absehbar sei, dass der Abbau einen zu Schaden verursachen kann, würden schon jetzt im rechtlichen Rahmen Rückstellungen für eine spätere Regulierung von Bergschäden gebildet. „Sie können aber erst dann gebildet werden, wenn der Abbau auch tatsächlich stattfindet und damit die Ursache für einen späteren Schaden geschaffen wird.“
In der Resolution hatte der Kreistag Bund, Land und die betroffenen Unternehmen aufgefordert, eine transparente Regelung der Finanzierung der Ewigkeitslasten und aller zukünftigen Bergschäden zu etablieren. Sollte das Unternehmen ausfallen, solle der Bund einstehen. „Kreis, Städte und Gemeinden müssen ausdrücklich von Lasten freigestellt werden.“ (acf)