Kreis Kleve. Agentur für Arbeit erinnert an Meldung von schwerbehinderten Mitarbeitern im Kreis Kleve bis 31. März. Was Ausgleichsabgabe kostet.

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch. Daran erinnert die Agentur für Arbeit in Wesel.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Bis zu 360 Euro pro Monat je unbesetztem Arbeitsplatz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und fünf Prozent fallen je für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 140 Euro an. Bei zwei bis drei Prozent sind es 245 Euro. Unter zwei Prozent müssen 360 Euro pro Monat abgeführt werden.

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Für kleinere Betriebe gilt: Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Das wird mit der Ausgleichsabgabe gemacht

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Unternehmer können sich beraten lassen

Unternehmer, die sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in ihrem Betrieb informieren möchten, können Kontakt zu den Ansprechpartnerinnen beim gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Wesel und des Jobcenters Kreis Wesel aufnehmen: Martina Tück (Kreis Wesel), 0281/9620-357, und Vanessa Wütscher (Kreis Kleve), 02821/714-155. Anfragen per E-Mail sind ebenfalls möglich: Wesel.Arbeitgeber-Team142@arbeitsagentur.de und Kleve.143-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de.

Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird seit 2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.