Dinslaken/Duisburg. Landgericht Duisburg verurteilte Ehemann aus Dinslaken zu zehn Jahren Haft. Er hat seine Frau erstickt und dann ihren „Selbstmord“ inszeniert.
Wegen Totschlags muss ein 56-jähriger Dinslakener zehn Jahre ins Gefängnis. Der Angeklagte, der seit dem Prozessauftakt Mitte Juli schwieg, nahm das Urteil des Landgerichts Duisburg am Freitag ohne große Regung entgegen. Er senkte nur den Blick und schüttelte beinahe unmerklich den Kopf.
Kollektives Aufatmen im Saal
Im voll besetzten Zuschauerraum war dafür ein kollektives erleichtertes Aufatmen zu vernehmen. Die 6. Große Strafkammer hatte am Ende des neuntägigen Verfahrens keinen Zweifel daran, dass der 56-Jährige in der Nacht zum 13. Januar in der ehelichen Wohnung an der Kurt-Schumacher-Straße an der Hühnerheide in Hiesfeld seine 52-jährige Ehefrau tötete.
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Das Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Zunächst habe der Angeklagte dem Opfer, das schon durch Medikamente benommen war, mindestens drei Mal heftig ins Gesicht geschlagen. Dann kniete er sich auf sie, verlegte der Frau mit einem Knebel die Atemwege und wirkte so lange auf ihren Hals ein, bis sie aufgehört hatte, im Todeskampf zu zappeln.
Entsetzen bewusst vorgespielt
„Zu einer echten Gegenwehr war das Opfer nicht mehr in der Lage“, so der Vorsitzende in der Urteilsbegründung. Erst danach umschlang er den Hals der Frau mit Kabelbindern und versuchte den Tod der unter einer Depression leidenden 52-Jährigen als Selbstmord zu tarnen. Fünf Stunden später griff der Angeklagte zum Telefon und rief die Polizei. „Er hat sein Entsetzen bewusst vorgespielt“, so der Vorsitzende Richter.
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Erst in der Obduktion war den Gerichtsmedizinern klar geworden, dass es sich nicht um einen unschöne Selbsttötung gehandelt hatte. Das Motiv für die Tat blieb unaufgeklärt. Zwar gebe es Anzeichen für massive Eheprobleme, wozu der Alkoholkonsum des Angeklagten ebenso gehörte wie seine Suche nach Prostituierten im Internet oder das viel Geld verschlingende Glücksspiel. Anzeichen dafür, dass es vor der Tat erhebliche Streitigkeiten oder eine unmittelbar bevorstehende Trennung gab, seien aber nicht erkennbar gewesen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Aussage des Sohns glaubwürdig
Zu der theoretischen Möglichkeit, dass der 17-jährige Sohn des Paares als einzige weitere Person als Täter in Frage kam, positionierte sich das Gericht eindeutig: „Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte der Täter war.“
Der Sohn habe die Tat von Anfang an glaubwürdig abgestritten. „Seine Aussagen waren konstant, ohne Widersprüche.“ Der 17-Jährige habe auch keine unredlichen Belastungstendenzen gegen den Vater gezeigt. „Obwohl die suggestive Befragung durch die Polizei ihn geradezu dazu einlud.“
Minderjährigem die Mutter genommen
Für den angeklagten 56-Jährigen sprach bei der Strafzumessung nicht viel mehr als der Umstand, dass er bislang noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Strafschärfend wertete das Gericht insbesondere den Umstand, dass der 56-Jährige durch die Tat einem Minderjährigen die Mutter nahm.
Insgesamt siedelte die Kammer das Urteil in der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von fünf bis 15 Jahren an.