An Rhein und Ruhr. Es gelten neue Regeln. Wir klären, welche Waren bestellt werden können, ob es Tannenbäume zu kaufen gibt und was an den Feiertagen erlaubt ist.

Seit Mittwoch gilt der neue Lockdown, mit weitreichenden Beschränkungen, die (mit Ausnahmen) auch an Weihnachten und Silvester gelten. Wie aber sehen diese Regeln aus? Wie viele Menschen darf ich noch treffen und ist ein Besuch im Seniorenheim erlaubt? Zehn der wichtigsten Fragen beantworten wir auf Grundlage der bisherigen Beschlusslage. Die Corona-Regeln im Überblick.

Darf ich meine Mutter im Seniorenheim besuchen?

Besuche sind möglich, allerdings unter verschärften Test- und Hygieneregeln. Besucher müssen FFP2-Masken tragen. Ihnen wird, „soweit möglich“, vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten.

Kann ich zum Friseur oder zur Maniküre/ Pediküre gehen? Darf der mobile Friseur zu mir nach Hause kommen?

Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, sind verboten: Friseure, Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren. Auch Hausbesuche sind daher untersagt. Nur medizinisch notwendige Angebote bleiben weiterhin erlaubt. Dazu zählen Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker und orthopädische Schuhmacher.

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Wo kann ich einen Weihnachtsbaum kaufen?

Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist bei den lokalen Anbietern weiterhin erlaubt. Problematisch wird es für den Christbaum-Verkauf an Baumärkten. Befindet sich der Stand auf dem Gelände eines Marktes, müssen Händler auf Grund der Baumarktschließung trotz der grundsätzlichen Genehmigung auch den Handel einstellen.

Kann ich beim Blumengeschäft/ in der Buchhandlung/ im Restaurant Dinge bestellen und sie dort abholen?

Die Restaurants haben weiterhin geschlossen, es ist aber möglich, sich Essen liefern zu lassen oder es abzuholen. Blumenläden, die Schnitt- und schnell verderbliche Topfblumen anbieten, dürfen hingegen weiter geöffnet bleiben. Viele bieten aber auch einen Lieferservice an. Im Buchhandel ist bislang nur die Lieferung möglich, das wird sich aber möglicherweise noch ändern.

Die Branche dringt darauf, „click & collect“ zu ermöglichen, also das Abholen zuvor online gekaufter Waren in den Läden. Während andere Bundesländer das skeptisch sehen, signalisierte NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP), dass er zumindest im Buchhandel für eine solche Lösung offen sei – wenn die Abholung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen kontaktfrei erfolgen kann.

Mit wie vielen Leuten darf ich mich in der Öffentlichkeit und zuhause treffen? Welche Regeln gelten an Weihnachten und Silvester?

Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet, auch zum Jahreswechsel. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt. Vom 24. bis zum 26. Dezember darf sich ein Hausstand mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige) treffen. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt.

Weiterhin sollen Privatwohnungen nicht das Ziel von Corona-Kontrollen werden. Nach Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung „unverletzlich“. Für Kontrollen durch die Polizei ist ein triftiger Grund nötig, beispielsweise, wenn sich Nachbarn wegen Lärmbelästigung beschweren. Die Politik appelliert daher an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.

An Silvester soll auf ein Feuerwerk verzichtet werden, auf belebten Plätzen und Straßen ist Pyrotechnik komplett verboten. Das gilt auch für Feuerwerke, die öffentlich veranstaltet werden. Wo genau kein Feuerwerk abgeschossen werden darf, bestimmten die Städte. Für Böller gelten dieselben Regeln wie für Feuerwerke. Der Verkauf von Pyrotechnik ist vor Silvester generell verboten. Wer noch Böller oder Raketen im Haus hat, etwa aus dem vergangenen Jahr, darf sie in der Theorie auch dieses Jahr abfeuern. Bund und Länder raten aber auf Grund der hohen Verletzungsgefahr dringend davon ab.

Woher bekomme ich als Risikopatient kostenlos FFP2-Masken? Welche Regeln gelten, wie viele Masken bekomme ich?

Die ersten Chargen der FFP2-Masken sind ab sofort in Apotheken verfügbar. Zuerst erhält jeder und jede Berechtigte drei Masken für die Zeit bis zum 31. Dezember. Gegen Vorlage eines Altersnachweises in Form des Personalausweises „oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft“ werden die Masken an Berechtigte mit Wohnort in Deutschland abgegeben.

Ab Januar sollen die Masken dann über eine Bescheinigung der Krankenkasse in Form von Coupons erhältlich sein. Insgesamt 15 Masken pro Person.

Ab wann gelte ich als Risikopatient, der Masken bekommt?

Menschen ab 60 und Risikogruppen erhalten kostenlose FFP2-Masken. Darunter fallen Menschen mit COPD oder chronischer Herzinsuffizienz, chronischer Niereninsuffizienz, zerebrovaskulärer Erkrankung, insbesondere Schlaganfall, oder Diabetes mellitus Typ 2, Krebspatienten mit aktiven, fortschreitenden oder metastasierenden Tumorerkrankungen, beziehungsweise bevorstehenden Therapien mit Immunsuppressiva, Menschen mit Organ- oder Stammzelltransplantationen, sowie Frauen mit Risikoschwangerschaften.

Sind die Schulen geöffnet oder geschlossen? Muss mein Kind jetzt Zuhause Hausaufgaben machen?

Die Präsenzpflicht an Schulen wurde aufgehoben, die Weihnachtsferien bis 10. Januar verlängert. Bis zu den Ferien gilt: Distanzunterricht – die Schüler lernen daheim und bearbeiten die Aufgaben der jeweiligen Schule.

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Sind die Kitas geöffnet oder geschlossen?

In NRW bleiben die Kitas geöffnet, allerdings appellierte die Landesregierung an die Eltern, das Angebot nur zu nutzen, „wenn es absolut notwendig ist“.

Muss mein Chef mir jetzt freigeben oder gibt es ein Recht auf Homeoffice, wenn ich keine Betreuung für mein Kind habe?

Viele Betriebe haben es ihren Mitarbeitern ermöglicht, in der Coronakrise von zu Hause aus zu arbeiten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es jedoch bislang nicht. Ist es nicht möglich, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen, wie die Beaufsichtigung der Kinder und das Arbeitspensum zeitgleich bewältigt werden können, besteht die Möglichkeit, zunächst Überstunden abzufeiern oder Urlaub zu nehmen.

Grundsätzlich besteht aber eine sogenannte Arbeitspflicht, wenn man ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Eine Abmahnung oder gar Kündigung darf der Arbeitgeber trotzdem nicht aussprechen, wenn die anstehende Arbeit aufgrund von Kinderbetreuung nicht komplett oder gar nicht geleistet werden kann. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Zweifelsfall darlegen können, dass es keine Betreuungsmöglichkeit gab. Ob der Arbeitgeber dennoch zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag ab. Außerdem spielt die Dauer des Ausfalls eine Rolle. Bei längerem Arbeitsausfall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Dafür kommt aber ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage. Er steht Arbeitnehmern zu, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder behindert ist und es keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten gibt. Entschädigt werden auch geringfügig Beschäftigte.

Welche Regelungen gelten für Kioske und Tankstellen-Shops?

Beide dürfen weiterhin öffnen. Ebenso wie Super- und Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Wochenmärkte, Apotheken, Reform- und Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Banken, Sparkassen, Post und Tierbedarfsmärkte decken sie Güter des täglichen Bedarfs ab.

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Wie sieht es mit Sport aus?

Freizeit- und Amateursport ist verboten. Die Menschen dürfen sich aber allein oder zu zweit „in der freien Natur“ sportlich bewegen. Einrichtungen wie Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tennis- und Golfplätze sind geschlossen.

Kann ich noch Alkohol kaufen?

Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten, ebenso rund um die Uhr der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit.

Kann ich im Hotel übernachten?

Private Übernachtungen in Hotels und Pensionen sind untersagt. Nur „beruflich veranlasste“ Übernachtungen bleiben möglich.

Finden noch Veranstaltungen statt?

Alle Veranstaltungen sind bis zum 10. Januar untersagt. Ausnahmen gelten für Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine. Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot.

Dürfen Gottesdienste stattfinden?

Sie bleiben unter strengem Infektionsschutz erlaubt. Die Kommunen können im Einzelfall Anordnungen treffen und Gottesdienste einschränken, wenn das Infektionsgeschehen dies erfordern sollte.