Kreis Wesel. Viele Menschen freuen sich auf das Halloween-Fest – damit der Gruselabend nicht zum wahren Horror wird, gibt die Kreispolizei Wesel ein paar Tipps.

Spinnweben in den Fenstern, geschnitzte Kürbisse in der Einfahrt oder sogar ganze Gruselhäuser: Viele Menschen im Kreis Wesel freuen sich auf die Halloween-Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November. Das in den USA berühmt gewordene Fest gehört mittlerweile auch am Niederrhein fest zum Brauchtum in der dunklen Jahreszeit. Ausgelassen feiern ist erlaubt, doch Gruselfans müssen sich trotzdem an einige Regeln halten, darauf weist nun die Kreispolizeibehörde Wesel hin.

Auch an Halloween gelte demnach das Motto: „Sicherheit durch Sichtbarkeit“. Wenn Vampire, Clowns, Hexen und Gespenster von Haus zu Haus ziehen und Süßes oder Saures verlangen, sollten sie trotzdem gut zu sehen sein. Die Polizei denkt dabei nicht nur an die Verkleideten, sondern auch an andere Verkehrsteilnehmer. „Achten Sie als Autofahrer bitte auf umherziehende Menschen und selbst zusätzlich darauf, dass trotz des schaurigen Kostüms Ihre Sicht sowie Hör- oder Bewegungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.“ Ein sperriges Grusel-Kostüm könne sonst ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen und den Abend trüben.

Halloween im Kreis Wesel: Diese Tipps gibt die Polizei

Was ohnehin klar sein sollte, aber bei feierlichen Anlässen immer wieder zum Problem wird. „Vorsicht bei Alkoholkonsum! Bei eingeschränkter Fahrtüchtigkeit bleiben Fahrzeuge aller Art, das Fahrrad oder der E-Scooter, besser stehen. Auch Nachwirkungen einer alkoholreichen Halloweenparty können das Reaktionsvermögen am nächsten Tag erheblich einschränken“, betont die Polizei, die dazu aufruft, Fahrzeuge nach dem Genuss von Alkohol stehenzulassen. „Steigen Sie nach einer Feier auf Busse, Bahnen oder Taxen um und kommen Sie so sicher nach Hause. Dies gilt ebenfalls für andere berauschende Mittel.“

Ein Hinweis nicht nur für „Grusel-Clowns“: Das bloße Erschrecken von Menschen ist laut Polizei nicht zwingend strafbar, lustig ist es aber auch nicht. „Grusel-Clowns“ und andere Grusel-Gestalten können sich jedoch auch schnell einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen, wenn sich jemand vor Angst oder auf der Flucht vor ihnen verletzt. Das Mitführen von Waffen und Drohen mit selbigen erfordert oft ein Einschreiten der Polizei und ist kein Spaß. Das Beschmieren von Hauswänden oder anderen Gegenständen ist rechtlich gesehen eine Sachbeschädigung und zieht eine Strafanzeige nach sich. Wer sich bedroht fühle, solle sich nicht davor scheuen, den Notruf zu wählen.

In den vergangenen Jahren bliebt es an Halloween aber eher ruhig im Kreisgebiet. Im vergangenen Jahr wurden im Zusammenhang mit den Feiern rund 50 Straftaten registriert, zu den festgestellten Delikten gehörten mehrfach das Abbrennen von Pyrotechnik, zwei Sachbeschädigungen, drei Körperverletzungsdelikte und ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die Zahlen lagen damit etwas höher als im „Vor-Corona-Jahr 2019“. Damals gab es kreisweit 37 Einsätze mit Halloween-Bezug.