Duisburg. Tarik S. aus Duisburg soll Anschläge auf Polizeiwachen und Demos geplant haben. Der Prozess gegen den IS-Kämpfer stockt jetzt. Das ist der Grund.
Ein Urteil gegen den mutmaßlichen Islamisten Tarik S., der unter dem Namen „Osama, der Deutsche“ bekannt wurde, gab es auch am 18. Verhandlungstag nicht. Stattdessen beschloss die 6. Große Strafkammer im Verfahren gegen den Duisburger (30), der sich 2023 gegenüber einem Kontaktmann der Terrororganisation IS zu Mord durch Terroranschläge bereit erklärt haben soll, die Beweisaufnahme wieder aufzunehmen.
Anlass dafür boten die Hilfsbeweisanträge, die der Verteidiger am Ende seines Schlussvortrages in der vergangenen Woche gestellt hatte (wir berichteten). Danach soll „Thomas“, der angebliche Kontaktmann der Terrororganisation „Islamische Staat“ in Syrien, tatsächlich ein Mitarbeiter eines nordafrikanischen Geheimdienstes gewesen sein.
Chattete Tarik S. aus Duisburg gar nicht mit einem Kontaktmann des IS?
Die marokkanischen Behörden hatten Ende 2023 vor den Anschlagsplänen gewarnt, die sich gegen eine Polizeiwache, eine Veranstaltung sexuell unterschiedlich orientierter Menschen und zuletzt gegen eine Pro-Israel-Demonstration richteten. Der Verteidiger behauptet beweisen zu können, das Bundeskriminalamt habe Kenntnis davon gehabt, dass sich Tarik S. in Wahrheit mit einem Geheimdienstler in Marokko austauschte, der möglicherweise ein Erfolgserlebnis suchte.
Auch ein Hauptbelastungszeuge soll nicht so eigennützig gewesen sein, wie es der Staatsanwalt in seinem Plädoyer, mit dem er zehn Jahre Gefängnis für Tarik S., forderte, darstellte. Die Verteidigung will beweisen können, dass der Zeuge inzwischen deutliche Gegenleistungen von der Justiz forderte und er bei seiner Aussage in Duisburg log. Das Vorstrafenregister des Mannes soll zudem darauf hinweisen, dass er das schon mehrfach tat.
Strafkammer sieht dringenden weiteren Aufklärungsbedarf
Der Verteidiger habe mit diesen Hilfsbeweisanträgen starke Tatsachenbehauptungen aufgestellt, so der Vorsitzende der 5. Großen Strafkammer. „In dieser geballten Form ist das ungewöhnlich.“ Dabei spiele die vom Anwalt aufgestellte Bedingung, dass die Anträge nur im Falle der beabsichtigen schuldhaften Verurteilung des Angeklagten zum Tragen kommen sollten, für die Kammer keine Rolle. „Bei einem so überraschend heftigen Inhalt sind wir schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, weitere Aufklärung zu betreiben.“
Und der Richter machte deutlich, wo in dem angeklagten Straftatbestand des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen (Paragraf 30 Strafgesetzbuch) der juristische Knackpunkt liegt: „Eine bloße Kundgebung eines Verbrechens reicht nicht.“ Vielmehr müsse der Täter eine entsprechende Bindung zum Adressaten haben, die solche Äußerungen zu mehr als nur bloßem Gerede mache.
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Der Prozess soll an zwei Tagen im Februar und März fortgesetzt werden. Dann sollen zwei Kölner Staatsanwälte und ein Mitarbeiter des BKA aus Berlin vernommen werden.