Duisburg. Die juristische Aufarbeitung der Betrugsvorwürfe bei der Duisburger Feuerwehr nimmt kein Ende: Diesen Schritt geht ein erster Verlierer jetzt.

Der Eklat rund um die Feuerwehr Duisburg, ihren seit September 2024 beurlaubten Chef und den fristlos gekündigten Verwaltungsleiter wird nun auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigen. Gegen ein erstinstanzliches Urteil wurde jetzt Berufung eingelegt.

Wie berichtet, hatte der Verwaltungsleiter gegen seine fristlose Kündigung geklagt. In einem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Duisburg Mitte November wurde die Entscheidung der Stadtverwaltung jedoch bestätigt. Anja Ulrich, die Direktorin des Arbeitsgerichts, teilte gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Richtern die Einschätzung, dass sich der Mann mehrere Verstöße zuschulden kommen ließ, die die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigten.

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Arbeitsgericht Duisburg sieht Verwaltungsleiter der Feuerwehr in einer Vorbildfunktion

In den Vorwürfen geht es um nicht korrekt angegebene Überstunden, um zum Teil doppelt abgerechnete Arbeitszeiten und auch bei den Wegezeiten gab es nach Einschätzung des Gerichts Ungereimtheiten. All das rechtfertige eine fristlose Kündigung, zumal der Leiter eine Vorbildfunktion habe.

Gerichtstermin Feuerwehr im Arbeitsgericht Duisburg
Gegen seine fristlose Kündigung hatte der Verwaltungsleiter der Feuerwehr Duisburg gemeinsam mit seinem Anwalt geklagt. Beim Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Duisburg wurde sie jedoch bestätigt. © FUNKE Foto Services | Frank Oppitz

Im Prozess hatte der Verwaltungsleiter betont, dass tarifrechtliche Rahmenarbeitszeiten für ihn nicht gegolten hätten, weil Amtsleiter Oliver Tittmann eine 24/7-Einsatzbereitschaft erwartet habe, auch an Wochenenden. Schriftlich belegen konnte er das allerdings nicht.

Schon im Prozess machten die Vertreter der Stadt deutlich, dass eine gütliche Einigung wegen des Gesamtkomplexes schwer vorstellbar sei. In der Berufungsverhandlung wird es daher voraussichtlich weniger um eine Wiedereinstellung gehen als um die Art der Kündigung.

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