Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Klauseln im Mietvertrag, die Reparaturen von Fachfirmen fordern, sind unzulässig.

Karlsruhe. Mieter dürfen übliche Schönheitsreparaturen wie das Streichen oder Tapezieren von Wänden in Eigenleistung erbringen und sich dabei auch von Bekannten helfen lassen. Mietvertragsklauseln, die dies ausschließen und Reparaturen von Fachfirmen fordern, sind unzulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied. (AZ: VIII ZR 294/09)

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft in München einen Mieter auf rund 7000 Euro Schadenersatz verklagt, weil er sich geweigert hatte, Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Im Mietvertrag hieß es dazu: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ... ausführen zu lassen“.

Der BGH folgte mit seinem mieterfreundlichen Urteil nun der Ansicht des Landgerichts München, wonach solch eine Klausel Mieter unangemessen benachteiligt. Vermieter haben laut BGH nur Anspruch auf eine „fachgerechte Ausführung“ von Schönheitsreparaturen. Dies könne aber auch der Mieter selbst etwa mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten leisten. Die zwingende Beauftragung einer Fachfirma sei nicht nötig.