Wie komme ich an einen Kredit? Wer hilft mir bei der Finanzierung? Fördert mich die Arbeitsagentur? Experten geben Tipps.
Hamburg. Auch für Arbeitslose bietet der Schritt in die Selbstständigkeit Chancen. Was dabei zu beachten ist, beantworteten Experten in Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium.
Frage:
Als Fachwirtin im Gesundheitswesen wage ich die zweite Existenzgründung. Kann ich hierfür auch nochmals öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen?
Antwort:
Grundsätzlich ist auch eine zweite Gründung mit öffentlichen Darlehen förderbar. Es sollte ein schlüssiges Konzept erarbeitet werden und Sie sollten mindestens über 15 Prozent Eigenkapital des Gesamtfinanzierungsbedarfs verfügen. Es sollten keine nennenswerten Schulden aus früherer Selbstständigkeit drücken. Sprechen Sie in Hamburg Banken mit Existenzgründercentern an (Haspa, Hamburger Volksbank, HVB).
Frage:
Zurzeit bin ich arbeitslos und plane als Friseur ein Dekorationsservice aufzubauen. Ich benötige einen Kredit in Höhe von 6000 Euro. Wer kann helfen?
Antwort:
Die Lawaetz-Stiftung vergibt Kredite für Kleingründungen bis 12 500 Euro. Die Kreditvergabe ist auch ohne Hausbank und ohne Eigenkapital möglich. Sie sollten allerdings einen vollständigen Geschäftsplan vorlegen. Weitere Informationen unter www.lawaetz-stiftung.de
Frage:
Was muss ich tun, um für meine Existenzgründung an öffentliche Fördermittel zu kommen?
Antwort:
In erster Linie sollten Sie über die fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen verfügen. Sie müssen ein schlüssiges, nachvollziehbares Geschäftskonzept mit einer plausiblen Finanzplanung erarbeiten. Die Handelskammer Hamburg unterstützt Sie bei der Konzepterstellung über die Gründerwerkstatt unter www.gruenderwerkstatt.hk24 . Dort können Sie online einen Geschäftsplan erstellen.
Frage:
Ich bin diplomierte Übersetzerin und möchte mich mit einer Kollegin mit einem Sprachen- und Konferenzservice selbstständig machen. Für unsere Gründung benötigen wir nicht mehr als 20 000 Euro. Wie können wir unser Vorhaben finanzieren?
Antwort:
Für Sie wäre das Programm KfW-Startgeld die richtige Lösung. Damit können Sie den Betrag komplett finanzieren. Die Laufzeit des zinsgünstigen Darlehens kann bis zu zehn Jahre betragen, die ersten beiden Jahre sind tilgungsfrei. Wenn Ihr Unternehmen besonders gut läuft, dann können Sie das Darlehen jederzeit auch vorfristig zurückzahlen - ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen.
Frage:
Ich werde mich als freiberufliche Redakteurin selbstständig machen. Kann ich mich gegen Arbeitslosigkeit absichern?
Antwort:
Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich freiwillig der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung anzuschließen. Voraussetzung ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Antragstellung bis spätestens vier Wochen nach Gründung. Selbstständige in Westdeutschland müssen 17,64 Euro monatlich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen; für Selbstständige in Ostdeutschland beläuft sich der Beitrag auf 14,95 Euro. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes entsprechend der Qualifikation berechnet.
Frage:
Welche Voraussetzungen müssen für einen Gründungszuschuss erfüllt sein?
Antwort:
Grundvoraussetzung ist eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 90 Kalendertage Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld I vorweisen. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt. In einer zweiten Phase können für weitere sechs Monate 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn Sie Geschäftstätigkeit nachweisen können.
Frage:
Wie wirkt sich die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses auf einen geplanten Bezug von Gründungszuschuss aus?
Antwort:
Falls die Eigenkündigung ohne wichtigen Grund erfolgt ist, würde im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG I) eine Sperrzeit für die Dauer von zwölf Wochen eintreten. Auch der Gründungszuschuss wird während dieser Sperrzeit nicht gezahlt. Allerdings verkürzt sich die Förderung des Gründungszuschusses nicht durch die Sperrzeit, sondern wird nur in die Zukunft verschoben. Der Gründungszuschuss wird also nach Ablauf der Sperrzeit für den vollen (ersten) Förderzeitraum von neun Monaten gezahlt, sofern alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die selbstständige Tätigkeit kann während der Sperrzeit ausgeübt werden, ohne negative Auswirkungen auf den Gründungszuschuss.
Frage:
Kann ich auch einen Gründungszuschuss erhalten, wenn ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe?
Antwort:
Liegt ein Restanspruch von weniger als 90 Kalendertagen vor oder besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ist die Förderung der selbstständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss nicht möglich.