Mit welchen Anträgen Rentner ihre Zinseinkünfte von der Abgeltungssteuer befreien können, erfahren Sie hier.

Berlin. Rentner können ihre Zinseinkünfte oft auch dann von der Abgeltungssteuer befreien, wenn sie durch angelegtes Kapital mehr als den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr einnehmen. Dafür müssen sie eine sogenannte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ beim Finanzamt beantragen. Die Bescheinigung erhalten sie, wenn ihre steuerlich relevanten Einkünfte 7972 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Die Rente gilt dabei nur zum Teil als Einkommen. Auf die Möglichkeit der Befreiung weist der Bundesverband deutscher Banken hin.

Seit Anfang des Jahres haben die Banken von Kapitaleinkünften ihrer Kunden 25 Prozent als Abgeltungsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Da auf die Abgeltungsteuer zudem 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und meist auch Kirchensteuer fällig werden, kassiert der Fiskus unterm Strich direkt bei den Banken zwischen 26,4 und knapp 28 Prozent Steuern auf alle Kapitalerträge.

Von der Steuer können sich Sparer per Freistellungsauftrag befreien lassen, falls ihre Zinseinkünfte den Pauschbetrag von 801 Euro nicht übersteigen. Bei Rentnern und auch bei Personen mit niedrigen Einkommen, wie Studenten oder geringfügig Beschäftigten, können Zinseinkünfte aber auch über den Pauschbetrag hinaus steuerfrei sein.

Einkommen von Rentnern oft unter Steuergrenze

Altersrenten gelten nur zum Teil als steuerliche Einkünfte. Bis 2005 erstmals gezahlte Renten sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Im Jahr 2009 angelaufene Renten unterliegen zu 58 Prozent der Steuerpflicht.

Die steuerlichen Einkünfte vieler Rentner liegen daher unter den 7.972 Euro, ab denen in Deutschland überhaupt erst Einkommensteuer fällig wird. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Grundfreibetrag von 7.834 Euro, der Werbungskostenpauschale von 102 Euro und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag. Eine zur Hälfte steuerpflichtige Rente muss daher 1.328 Euro monatlich übersteigen, damit überhaupt Steuern zu zahlen sind. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag.

Alle Rentner, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen, können bei ihrem Finanzamt die „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ beantragen. In der Regel ist die Bescheinigung drei Jahre gültig. Wenn sie der Bank vorliegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte auch dann steuerfrei auszahlen, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.