Hamburg. Airline, die auch Ziele von Hamburg ansteuert, hatte nach Ansicht von Wettbewerbshütern eine problematische Klausel in den AGB.

Wettbewerbshüter sind erfolgreich gegen Regelungen der Fluggesellschaft Wizz Air vorgegangen, die nach ihrer Ansicht Fluggästen Erstattungen bei Verspätung und Flugausfall erschweren.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ungarischen Airline, die auch mehrere Ziele von Hamburg aus ansteuert, sei eine „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ für den Fall vorgesehen, dass Kunden ihre Entschädigungsansprüche an Fluggastrechteportale oder sogenannte Legal-Tech-Anbieter abtreten, teilte die Wettbewerbszentrale mit. Abgetretene Ansprüche werden demnach zudem nur bearbeitet, wenn Kontakt- und Zahlungsdaten für eine direkte Auszahlung an den Passagier angegeben sind.

Wizz Air benachteiligte Verbraucher unangemessen

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Regelungen als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, denen die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte unzulässig erschwert werde – und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin recht.

Das Urteil in dieser Grundsatzfrage vom 31. August (Az.: 103 O 7/20) ist den Angaben zufolge jedoch noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale bewertete das Landgericht die Forderung einer „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ seitens Wizz Air als „materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte“. Wizz Air war für eine Stellungnahme am Donnerstag zunächst nicht zu erreichen.

Fluggastrechteportale machen Ansprüche geltend

Viele Fluggastrechteportale und Legal-Tech-Anbieter lassen sich die Entschädigungsansprüche von Verbrauchern abtreten. „Nicht zuletzt die zögerliche Haltung einiger Fluggesellschaften, Fluggäste nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (...) zu entschädigen, war und ist eine wesentliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Fluggastrechteportale“, hieß es von der Wettbewerbszentrale.