Ein deutscher Apotheker hatte gegen eine niederländische Internet-Apotheke geklagt, die ihren Kunden Rabatt auf Medikamente gewährte.

Karlsruhe/Berlin. An die deutschen Festpreise für rezeptpflichtige Medikamente sind auch ausländische Online-Anbieter gebunden, die Medikamente an Kunden in Deutschland schicken. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit“, heißt es in dem Beschluss. Die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht in Europa war eine zentrale Frage in der Verhandlung. Geklagt hatte ein deutscher Apotheker gegen eine niederländische Internet-Apotheke, die bis zu drei Prozent Rabatt gewährte. (GmS-OGB 1/10)

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Mit ihrem Spruch sind die Richter auf der Linie der Bundesregierung. Die schwarz-gelbe Koalition plant eine Reform des Arzneimittelgesetzes, in der sie unter anderem die Preisbindung in Deutschland gegen ausländische Konkurrenz schützen will.

Nach dem deutschen Arzneimittelrecht müssen alle deutschen Apotheken rezeptpflichtige Arzneimittel zum selben Preis verkaufen. Rabatte oder Bonus-Systeme sind – zum Schutz der Patienten, wie es heißt – verboten. Unklar war bislang, ob sich auch ausländische Anbieter daran halten müssen. So hatte eine niederländische Apotheke im Internet-Versandhandel Medikamente für den deutschen Markt mit Preisnachlass angeboten – mindestens 2,50 Euro, höchstens 15 Euro pro Packung.

Im Gemeinsamen Senat konnte sich jetzt der Bundesgerichtshof mit seiner Ansicht durchsetzen. Er wollte in einem Verfahren die Preisbindung auch für EU-Anbieter festschreiben, sah sich aber durch ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel daran gehindert. Dieses hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Beschränkungen nicht für Versandapotheken gelten, die Arzneimittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland schicken.

Um diesen Widerspruch aufzulösen, wurde der Gemeinsame Senat einberufen. Er besteht aus den fünf Präsidenten der obersten deutschen Gerichtshöfe und jeweils zwei Richtern der beteiligten Senate. Zuletzt war das Gremium 1986 zusammengekommen.

In der Verhandlung hatten Apotheken-Vertreter argumentiert, die Preisbindung garantiere die gerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Festpreise dienten der Abwehr von Gefahren für den Patienten. „Wenn der Patient erst einmal Preise vergleicht, kann unter Umständen mit der Behandlung erst später begonnen werden“, erläuterte Anwalt Morton Douglas. Die gegnerische Seite berief sich darauf, dass es nach deutschem Recht bisher keine Regelung gebe, nach der die Preisbindung auch für EU-Apotheken gilt. Eine Freigabe diene dem Wettbewerb und damit den Patienten. Vor allem chronisch Kranke könnten eine Menge Geld sparen.

Mit Material von dpa und dapd