Das Bundesverfassungsgericht wird sich vorläufig nicht mit Aktionärsklagen gegen das Finanzmarktstabilisierungsgesetz befassen. Am Freitag erklärten die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Commerzbank-Aktionärs für unzulässig.

Karlsruhe. Es sei dem Kläger zuzumuten, zunächst die Entscheidung der Fachgerichte einzuholen, erst danach könne das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz ermöglicht dem Staat den Einstieg bei der Commerzbank. Das Institut hat wegen der Finanzkrise vom staatlichen Rettungsfonds SoFFin Hilfe von 10 Milliarden Euro bekommen, der Staat erhält im Gegenzug einen Anteil von einem Viertel an dem zweitgrößten deutschen Geldhaus.

Der Aktionär hatte eine Verletzung seines Grundrechts auf Aktieneigentum beanstandet. Insbesondere wendet er sich gegen eine teilweise Entmachtung der Hauptversammlung. Entscheidungen über eine finanzielle Beteiligung des Staates können nach dem Gesetz vom Vorstand und Aufsichtsrat getroffen werden, ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.

"Staatsbeteiligung dient der Stabilisierung"

Eine Kammer unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier nahm die Beschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung heißt es, eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht angezeigt. Der Commerzbank-Aktionär habe die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.

Diese könne er vor Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats für eine Kapitalerhöhung stellen. Auch eine sogenannte Feststellungsklage vor den Zivilgerichten sei denkbar. Die vorherige Anrufung der Fachgerichte stelle auch keine unzumutbare Belastung dar. Zwar habe seine Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzmarktstabilisierungsgesetz allgemeine Bedeutung.

Es sei aber nicht erkennbar, dass die geplanten Maßnahmen bei der Commerzbank zu schwerwiegenden finanziellen Einbußen der einzelnen Aktionäre führten. Die angestrebte Kapitalerhöhung des Instituts durch Beteiligungen des staatlichen Rettungsfonds solle der Stabilisierung dienen und indirekt auch den Aktionären zugute kommen.