Knapper Wohnraum gibt Eigentümer bei Verträgen viel Macht. Doch unangemessene Erhöhungen oder gar Mietwucher sind schwer nachzuweisen.
Berlin. Steht ein Mieterwechsel an, hat der Eigentümer bei der Neuvermietung einen großen Spielraum für die Höhe der Miete. „Theoretisch können sie das verlangen, was der Markt hergibt“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.
In besonders gefragten Wohngegenden könne es daher durchaus vorkommen, dass die Miete für eine Wohnung bei einer Neuvermietung deutlich angehoben werde. In weniger gefragten Regionen gingen die Preise dafür eventuell herunter. „Es ist eine Frage von Angebot und Nachfrage.“
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Gewisse Grenzen setzt die ortsübliche Vergleichsmiete: Liegt die neue Miete 20 Prozent oder mehr darüber, gilt sie als unangemessen, wenn das Angebot an vergleichbaren Wohnungen knapp ist. Eine solche Mietpreisüberhöhung wird laut Paragraf fünf des Wirtschaftsstrafgesetzes als Ordnungswidrigkeit gewertet. „Das nachzuweisen, ist in der Praxis aber sehr schwierig“, erklärt Happ.
Liegt die neue Miete 50 Prozent über der Vergleichsmiete, kann das unter Umständen sogar als Mietwucher gelten, was laut Gesetz strafbar ist. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen, etwa nach aufwendigen Modernisierungen.
Ist die Miete beim Einzug höher als ortsüblich, hat das immerhin einen Vorteil. Es kann vor weiteren Mieterhöhungen nach dem Einzug schützen – und macht die Wohnkosten somit besser kalkulierbar. Der Grund: „Bei laufenden Mietverträgen müssen sich Vermieter bei jeder Mieterhöhung an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren“, erklärt Happ. Das heißt: Mieterhöhungen sind so lange nicht möglich, bis die Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt wurde. Es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart, etwa eine Staffelmiete. (dpa/abendblatt.de)